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- AZ 37/2004
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Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen OTC-Ausschluss nicht ange
Aufgrund des seit 1. Januar 2004 geltenden Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) werden die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch in Ausnahmefällen von der GKV übernommen. Gegen diese neue Regelung erhoben gesetzlich Krankenversicherte, die regelmäßig Homöopathika oder Anthroposophika verordnet bekommen, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerdeführer - vertreten durch den Stuttgarter Rechtsanwalt Rüdiger Zuck - machten geltend, der im neuen § 34 Abs. 1 SGB V bestimmte Ausschluss treffe homöopathische und anthroposophische Arzneimittel in besonderer Weise, da diese Präparate zum großen Teil nicht verschreibungspflichtig seien. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Grundrecht auf Selbstbestimmung sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes verletzt.
Sozialgerichte vorrangig anrufen
Die Karlsruher Richter nahmen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da sie bereits nicht zulässig sind. Eine Entscheidung über materielle Rechtsfragen wurde daher nicht getroffen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, führten die Richter in ihren Beschlüssen aus. Die Beschwerdeführer hätten zunächst die Sozialgerichte anrufen müssen. Für den Fall, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert, kann der betroffene Versicherte vor dem Sozialgericht klagen. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts komme vor der Erschöpfung dieses Rechtsweges nicht in Betracht, so die Verfassungsrichter. Denn auf eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde könne nicht verzichtet werden. Zunächst müsse auf der Ebene des einfachen Rechts geklärt werden, ob und inwieweit die Beschwerdeführer im Einzelfall vom Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Versorgung beschwert sind.
Die Richter verwiesen darauf, dass die Versorgung mit solchen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwieriger Erkrankungen als Therapiestandard gelten, weiterhin möglich sei. Zu prüfen sei deshalb, ob die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Liste von zugelassenen Ausnahmen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und ob eine Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Die mit der Verfassungsbeschwerde zugleich gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sich mit der Entscheidung des Gerichts ebenfalls erledigt.
BPI: Ausnahmeliste bleibt auf Prüfstand
Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie (BPI), Henning Fahrenkamp, wies nach Veröffentlichung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, dass die Ausnahmeliste für verschreibungsfreie Arzneimittel auch weiterhin auf dem Prüfstand stehe. Für den BPI ist der grundsätzliche Ausschluss von OTC-Präpraten aus der GKV-Erstattung nach wie vor einer der Hauptkritikpunkte am GMG. Es sei "blanker Unsinn", wenn Arzneimittel nur aufgrund ihrer Nicht-Verschreibungspflicht von der Erstattung ausgenommen seien. Fahrenkamp: "Egal ob homöopathische, anthroposophische, pflanzliche oder sonstige verschreibungsfreie Arzneimittel, wir brauchen im Interesse der Patienten eine deutliche Erweiterung der Ausnahmeliste. Verschreibungsfreie Arzneimittel sind nicht nur wirksam, nebenwirkungsarm und meist preiswert, sie sind in vielen Fällen ganz einfach das Mittel der Wahl."
Ausdrücklich lobte der BPI-Hauptgeschäftsführer die Ankündigung der Patientenbeauftragten Helga Kühn-Mengel, die Ausnahmeliste noch einmal prüfen zu wollen. Kühn-Mengel hatte am 25. August in einem Interview mit tagesschau.de erklärt, dass viele Anfragen zu Arzneimitteln an sie herangetragen würden - insbesondere zu nicht-verschreibungspflichtigen. Die Patientenbeauftragte: "Der Bundesausschuss hat eine Liste vorgelegt, die man an manchen Stellen kritisch betrachten muss. In manchen Fällen muss man sehen, ob die Liste erweitert werden muss."
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