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- AZ 12/2006
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Retouren und Lagerwertverlustausgleiche sind keine Rabatte
Durch das AVWG, dessen endgültiges In-Kraft-Treten derzeit noch unklar ist, wird auch § 7 HWG geändert. Danach sollen Naturalrabatte für apothekenpflichtige Arzneimittel nicht mehr zulässig sein, während Barrabatte weiterhin möglich sein sollen, soweit sie nicht entgegen den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung gewährt werden. Dies bedeutet, dass Barrabatte für rezeptpflichtige Arzneimittel bis zur Höhe des Großhandelszuschlags nach der Arzneimittelpreisverordnung zulässig sind.
In dem Schreiben des Ministeriums wird neben weiteren bereits bekannten Klarstellungen - dass z. B. das Naturalrabattverbot auch für die Krankenhausapotheken und für Tierarzneimittel gilt - nochmals darauf hingewiesen, dass Anbieter von rezeptpflichtigen Arzneimitteln nicht berechtigt sein sollen, den Herstellerabgabepreis bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel an den Großhandel zu unterschreiten, da dadurch die gesetzliche Vorgabe, dass auf der Grundlage geregelter Handelzuschläge ein einheitlicher Apothekenverkaufspreis zu gewährleisten ist, verletzt werde.
Deutlich weist das Ministerium nochmals darauf hin, dass Skonti keine Rabatte sind. Erstmals wird auch festgestellt, dass sowohl Retouren als auch Lagerwertverlustgleiche ebenfalls nicht als Rabatte im Sinne des § 7 HWG angesehen werden. Somit sind sie bei der Berechnung der zulässigen Barrabattierung nicht zu berücksichtigen bzw. sind nicht als Naturalrabatte verboten. Diese Frage war bislang noch unklar.
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