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DAZ aktuell
Insulinanaloga: Streit um Rabattverträge
Seit dem 1. Oktober dürfen Insulinanaloga Typ-2-Diabetikern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verordnet werden, wenn sie teurer sind als Humaninsuline. Kassen und Hersteller nutzten jedoch bereits die Möglichkeit, Rabattverträge zu schließen, um die Verordnungsfähigkeit weiterhin sicherzustellen. Diese Rabattverträge genügen dem G-BA allerdings nicht. Hess beklagte, dass ihre Inhalte "geheim gehalten" werden – lediglich Pressemitteilungen hätten auf ihre Existenz hingewiesen. "Die Tatsache, dass ein Rabattvertrag geschlossen wurde, heißt aber noch nicht, dass keine Mehrkosten entstehen", erklärte Hess. Zudem sei unklar, über welche Laufzeit die Verträge geschlossen wurden.
Ärzte könnten sich daher nicht darauf verlassen, einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu entkommen, wenn sie sich auf die Rabattverträge verlassen. Der G-BA habe daher beschlossen, Ärzten die Verordnung nicht zu empfehlen, solange die Rabatte nicht nachkalkulierbar und transparent seien. Die Patientenvertreter im G-BA beanstandeten die Entscheidung nicht. Dr. Stefan Etgeton von der Bundeszentrale Verbraucherverband betonte zwar, dass man Rabattverträge grundsätzlich begrüße – die nunmehr vorliegenden seien aber keine ausreichende Grundlage für die Verordnung zu Lasten der GKV. Diese Einschätzung sei nicht zuletzt deshalb vertretbar, weil die Verordnungsfähigkeit im begründeten Einzelfall weiterhin bestehe.
BMG: Krankenkasse trägt Verantwortung Das BMG reagierte prompt auf diesen Beschluss: In einem Schreiben vom 19. Oktober an den G-BA, den Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Vorstände der Kassenverbände heißt es, dass sich die Vertragsärzte auf die Rabattverträge, die inzwischen von allen drei Insulinanaloga-Herstellern abgeschlossen wurden, verlassen könnten. Die Verantwortung dafür, dass mit den Verträgen die Kostengleichheit im Sinne des G-BA-Beschlusses hergestellt wird, obliege ausschließlich der vertragsschließenden Krankenkasse.
Diese Verantwortung bestehe auch gegenüber den behandelnden Ärzten. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rabattverträge, sei es Aufgabe der Aufsichtsbehörden, diese zu prüfen. Das BMG forderte die Organisationen auf, ihre Mitglieder, Patienten und Ärzte entsprechend zu informieren.
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