(bü). Eine Arbeitnehmerin hat zwar das Recht, per "Feststellungsklage" gerichtlich prüfen zu lassen, ob sie ihre Arbeitsleistung "zurückbehalten" darf, weil sie sich im Betrieb ihres Arbeitgebers "gemobbt" fühlt. Doch genügen dafür nicht pauschale Angaben. Das Bundesarbeitsgericht fordert, dass die Frau "konkrete Tatsachen" angeben muss, aus denen sie die Mobbing-Situation ableitet, "das heißt, welche Handlungen oder Äußerungen ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen sie als ‚Mobbing‘ betrachtet". Sie hätte zum Beispiel angeben müssen, "mit welchen Vorgesetzten oder Mitarbeitern sie nicht mehr zusammenarbeiten" könne oder mit welchen Arbeiten sie nicht mehr betraut werden dürfe.
(Az.: 9 AZR 557/06)
AZ 2007,
Nr. 50, S. 7, 09.12.2007
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