Recht aktuell

"UVP" reicht aus

Es gibt kaum eine Werbung, in der nicht mit Preisvergleichen und Preisgegenüberstellungen gearbeitet wird. Die Grundlagen hierfür wurden vor gut drei Jahren an dieser Stelle vorgestelltDAZ 2004, Nr. 18, S. 58 ff. – Grundlagen der Werbung mit Preisgegenüberstellungen. und mit Blick auf verschiedene Urteile Hinweise zur Verwendung der Abkürzung UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) gegeben. Mittlerweile hat sich der Bundesgerichtshof als höchste Instanz in Wettbewerbssachen mit der Abkürzung UVP beschäftigtUrteil vom 07.12.2006, Az.: I ZR 271/03. Die sich hierdurch ergebenden Neuerungen sollen kurz vorgestellt werden.
Preisreduktionen Reicht der kleine Zusatz "UVP" aus? Die jüngste Rechtsprechung meint "ja", der Verbraucher weiß, dass es sich dabei um die "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" handelt.
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Preisgegenüberstellungen sind beliebt, da der Kunde ihnen die Ersparnis während des Angebotszeitraums für das beworbene Produkt unmittelbar entnehmen kann. In der Regel wird in Preisgegenüberstellungen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen. Zwar könnte auch der eigene außerhalb des Angebotszeitraums verlangte Kaufpreis als Bezugspreis angegeben werden, dies ist jedoch meist aus zwei Gründen nicht praktikabel. Zum einen muss – um nicht in das Verbot der sogenannten Mondpreise zu kommen – dieser vormalige Preis eine angemessene Zeit für die Ware ernsthaft verlangt worden sein3 Dabei trifft den Werbenden die Beweislast. Er müsste also bei einer Beanstandung durch einen Konkurrenten oder einen Wettbewerbsverband darlegen, dass er den Bezugspreis tatsächlich über einen angemessenen Zeitraum verlangt hat. Bei der Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers besteht dieses Mondpreisrisiko nicht.

Zum anderen kann es gerade bei preisaktiven Apotheken sein, dass der eigene zuvor verlangte Preis geringer war als die Preisempfehlung des Herstellers. Die Herausstellung der höheren Preisersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist dann attraktiver.

In der Vergangenheit forderte die Rechtsprechung, dass der Bezugspreis "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" mit genau diesen Worten erläutert wurde. Da der Platz in unmittelbarer Nähe des Bezugspreises begrenzt und "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" keine kurze Bezeichnung ist, haben viele Werbetreibende verstärkt mit Sternchenhinweisen gearbeitet. Der Bezugspreis wurde mit einem Sternchen versehen und dieser Sternchenhinweis dann am Seitenende mit dem Text "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" aufgelöst. Allerdings kam es mitunter zu Verwirrungen durch mehrere Sternchenhinweise. Bei der Bewerbung von OTC-Arzneimitteln ist, sofern es sich nicht um eine Erinnerungswerbung nach § 4 Abs. 6 HWG handelt, bei der ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis Wirkstoff geworben wird, die Aufnahme des Pflichthinweises "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" notwendig. In der Praxis werden aus Platz- und Übersichtlichkeitsgründen die OTC-Arzneimittel regelmäßig mit einem Sternchen gekennzeichnet, der Sternchenhinweis dann am Seitenende aufgelöst.

Ein weiterer verbreiteter Sternchenhinweis ist die Erläuterung, dass preisgebundene Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Abgabepreis haben, die einige Apothekerkammern bei einer Preiswerbung nach wie vor fordern.

Jetzt: mehr Transparenz, weniger Sternchen – "UVP" ist bekannt

Bei mehreren Sternchenhinweisen kann die Übersichtlichkeit schnell verloren gehen. Umso erfreulicher ist, dass der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung für mehr Transparenz und eine Reduzierung der Sternchenhinweise sorgt. Bei einer Preisgegenüberstellung reicht die Angabe UVP, die sich mühelos in unmittelbarer Nähe des Bezugspreises unterbringen lässt, in Zukunft aus. Der Verkehr werde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch die Verwendung von UVP nicht in die Irre geführt. Dem Verkehr sei die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer "unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt. In der Werbung werde UVP ständig als unverbindliche Preisempfehlung benutzt. Wenn in einer Preisgegenüberstellung UVP auftauche, sehe der angesprochene Verbraucher hierin den Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Eine Erläuterung von UVP mit einem Sternchenhinweis ist zukünftig also nicht mehr notwendig. Es reicht aus, wenn der Bezugspreis unmittelbar mit UVP gekennzeichnet wird. Wem selbst dies noch zuviel ist, kann nach wie vor mit den traditionellen Sternchenhinweisen arbeiten und den Sternchenhinweis mit "UVP" auflösen. Selbstverständlich bleibt auch eine Auflösung mit "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" zulässig.

Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung sogar noch weiter. Er erklärt auch eine Auflösung wie "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" für ausreichend. Eine Irreführung sei hierin nicht zu sehen. Der Bundesgerichtshof begründet dies zunächst damit, dass die Bezeichnung "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers", die früher in §§ 22, 23 GWB a.F. enthalten war, ersatzlos gestrichen wurde. Im Blick auf die kartellrechtliche Regelung sei eine kleinliche Beurteilung der Frage, ob durch eine von der früher in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. vorgeschriebenen Formulierung abweichende Wortwahl die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs begründet werde, nicht angebracht4 In den Angaben "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" komme zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend sei. So bezeichne "empfehlen" schon nach dem normalen Sprachgebrauch keine Anordnung, sondern beinhalte einen Vorschlag. Dem durchschnittlich informierten, angemessenen, aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Verbraucher sei dies aufgrund der langjährigen Verwendung des Begriffs der unverbindlichen Preisempfehlung auch bekannt. Er wisse, dass Herstellerpreisempfehlungen nicht bindend seien. Der Verkehr ordne Angaben wie "empfohlener Verkaufspreis" auch regelmäßig dem Hersteller und nicht Dritten wie Großhändlern zu. Es könne nicht angenommen werden, dass die kartellrechtlich geänderte Rechtslage, nach der nunmehr nicht nur der Hersteller, sondern auch der Lieferant entsprechende Preisempfehlungen aussprechen könne, schon zu einer Änderung des Verkehrsverständnisses geführt hätten.

Auch "empfohlener Verkaufspreis" reicht aus

Der Bezugspreis in einer Preisgegenüberstellung kann also auch mit "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" erläutert werden. Eine rechtliche Neubeurteilung wird jedoch dann notwendig, wenn sich ein anderes Preisempfehlungsverhalten durchsetzt, etwa wenn der pharmazeutische Großhandel dazu übergeht, Preisempfehlungen für Produkte auszusprechen. Aber auch dann, wenn beispielsweise Kooperationspartner vermehrt Preisempfehlungen aussprechen und diese in der Werbung gegenüber Endkunden kommuniziert werden, kann eine Neubeurteilung notwendig werden.

Die Tendenz des Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich der Irreführungstatbestände weiter zurückzuschrauben, setzt sich mit dem Urteil zu "UVP" fort. Die Entscheidung zeigt, dass es lohnenswert sein kann, sich über mehrere Instanzen gegen ausgesprochene Verbote zu verteidigen.

RA Dr. Timo Kieser, Oppenländer Rechtsanwälte, Börsenplatz 1 (Friedrichsbau), 70174 Stuttgart
4 Vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2006, Az.: I ZR 271/03.
3 Vgl. § 5 Abs. 4 UWG.

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