DAZ aktuell

DAK-Ausschreibung rechtens

BERLIN (ks). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat keine Bedenken gegen die DAK-Ausschreibung für Arzneimittel-Rabattverträge. Nachdem die Vergabekammer des Bundes im Mai Mängel bei der Ausschreibung beanstandet hatte, hält die zweite Instanz den Nachprüfungsantrag von Herstellerseite für unbegründet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Kasse plane, pro Wirkstoff jeweils mit drei Herstellern einen Rabattvertrag zu schließen (Beschluss vom 3. September 2008, Az.: L 21 KR 51/09).
Grünes Licht für die Ausschreibung ihrer ­Rabattverträge hat die DAK mit dem aktuellen Urteil erhalten.
Foto: DAK/Blachnitzky

Gemeinsam mit der Hanseatischen Krankenkasse, der Hamburg Münchner Krankenkasse, der IKK Hamburg und der Handelskrankenkasse hatte die DAK im November letzten Jahres Rabattverträge über 18 Wirkstoffe ausgeschrieben, die ursprünglich am 1. Mai dieses Jahres wirksam werden sollten. Im Nachprüfungsverfahren entschied die Vergabekammer beim Bundeskartellamt jedoch, dass die Kasse bei ihrer Ausschreibung die Bieterrechte der zu kurz gekommenen Hersteller verletzt habe: Für die Apotheker, die letztlich die Auswahl unter den Präparaten dreier Rabatt-Partner treffen müssen, seien keine transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festgelegt worden (siehe AZ Nr. 24/2009, S. 1).

Die Richter des LSG sehen dies anders. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, doch wie aus Kreisen der Generikaindustrie zu hören war, hält das LSG die Ausschreibung für transparent und diskriminierungsfrei. Sie stehe im Einklang mit dem Vergaberecht in Verbindung mit § 129 SGB V und dem Rahmenvertrag. Mit drei Rabattpartnern pro Wirkstoff hat das Gericht also kein Problem. Dass die AOK-Ausschreibung, bei der jeweils nur ein Hersteller pro Wirkstoff den Zuschlag erhielt, gerichtlich Bestand hatte, bedeutet nach Auffassung der Sozialrichter nicht, dass die Erteilung von mehreren Zuschlägen nicht zulässig wäre. Das LSG Baden-Württemberg, das die AOK-Ausschreibung für rechtmäßig erklärte, habe sich nur mit der Frage befasst, ob es mehr als einen Rabattpartner geben müsse – jetzt geht es darum, ob es mehr als einen geben dürfe. Damit können auch die Betriebskrankenkassen hoffen, dass ihre laufende Ausschreibung juristisch auf sicherer Seite ist. Sie hatten Ende Juli die Ausschreibung von 52 Wirkstoffen veröffentlicht, bei der jeweils vier pharmazeutische Unternehmen pro Fachlos den Zuschlag erhalten sollen (siehe DAZ Nr. 31/2009, S. 24). Auch die Apotheker können aufatmen. Für sie ist es eine deutliche Erleichterung, wenn sie aus den Präparaten verschiedener Hersteller wählen können. Der Deutsche Apothekerverband hatte in den vergangen Monaten wiederholt gefordert, dass die Kassen mehreren Bietern pro Wirkstoff den Zuschlag erteilen sollten.

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