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Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikat für PTA
Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 24. November 2004 wird ein freiwilliges Fortbildungszertifikat für pharmazeutisch-technische Assistenten eingeführt (veröffentlicht in der PZ Nr. 51-52/2004, S. 4645 ff. und DAZ Nr. 50/2004, S. 5796 ff.). Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 5. August 2009.
§ 1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinie ist es, den pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren, Apothekenassistenten und pharmazeutischen Assistenten einen geeigneten Rahmen zu bieten,, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, berufsbezogene, wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.
2. Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Anerkennung nach Absatz 3 anstreben.
3. Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.
4. Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die unter § 1 genannten Berufsangehörigen ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, im Wesentlichen richtig beantworten können.
5. Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 3 Abs. 1.
§ 3 Fortbildungspunkte
1. Für jede Fortbildungseinheit (45 Minuten) einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme werden Fortbildungspunkte nach folgendem Schema erworben [siehe Tabelle].
Kategorie |
Fortbildungsmaßnahme |
Bewertung |
1 |
Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
2 |
Teilnahme an Kongressen (national oder international) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
3 |
Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
4 |
a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Literaturstudium
b) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut
c) Fachliche Moderationen
|
5 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit
1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal
20 Fortbildungspunkte pro Jahr 2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungsmaßnahme
|
5 |
Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und Neuheiten, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) |
Ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Fortbildungspunkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr |
6 |
Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
7 |
Bearbeitung von Lektionen, z.B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle |
2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit |
8 |
Innerbetriebliche Fortbildung |
maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
9 |
Selbststudium, z.B. Printmedien, CD-ROM, Video |
maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
2. Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 4 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
3. Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 1 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.
§ 4 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
1. Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Kategorie 1 bis 3 sowie 7 erteilt die Apothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird, die der Apothekerkammer auf Verlagen zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern.
2. Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer", in der jeweils gültigen Fassung, legen die Voraussetzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt.
3. Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
4. Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
§ 5 Fortbildungszertifikat
1. Das Fortbildungszertifikat wird dem pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieur, Apothekerassistenten und pharma-zeutischen Assistenten auf Antrag von der Landesapothekerkammer Hessen mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt.
2. Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 1 nachgewiesen werden.
3. Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 1 wird wie folgt geführt:
1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen,
2. in den Kategorien 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Be-
scheinigung,
3. in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veran-
staltungsprogramms bzw. der Publikation,
4. in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 9. September 2009,
Landesapothekerkammer K. d. ö. R.
gez. Erika Fink, Präsidentin
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1 Diese Richtlinie verwendet zur besseren Übersicht durchgängig die männliche Bezeichnung. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen.
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