Was Wann Wo

Wahl zur Delegiertenversammlung der LAK

Zweite Bekanntmachung für die Wahl 2010

I. Zahl der Wahlberechtigten, Zahl der zu wählenden Delegierten

Gemäß der Wahlordnung – WO – der Bayerischen Landesapothekerkammer wurde das Wählerverzeichnis in der Zeit vom 12. bis 21. Januar 2010 ausgelegt. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zum 2. Februar 2010, 24.00 Uhr, ergibt sich die nachfolgende Zahl der Wahlberechtigten und der danach zu wählenden Delegierten (§ 1 Abs. 4 WO):

Wahlbezirk/-berechtigte Delegierte

II. Wahlvorschläge

Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten sind in der Zeit vom 23. Februar bis 2. März 2010, 17.00 Uhr , bei dem Landeswahlleiter, Bayerisches Apothekerhaus, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München, einzureichen. Früher eingereichte Wahlvorschläge gelten als am 23. Februar, 00.00 Uhr, eingereicht. Nach dem 2. März, 17.00 Uhr, eingereichte Wahlvorschläge dürfen nicht mehr in den Stimmzettel aufgenommen werden.

Mängelbehaftete Wahlvorschläge gelten erst mit Behebung des Mangels als eingegangen; gleiches gilt bei nachträglich eingereichten Änderungen oder Ergänzungen (§ 7 Abs. 3 WO).

Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann für seinen Wahlbezirk einen Wahlvorschlag einreichen (§ 7 Abs. 1 WO). Die Zahl der Bewerber in einem Wahlvorschlag ist weder nach unten noch nach oben begrenzt. Die Wahlbezirke entsprechen den Regierungsbezirken. Wählbar ist in seinem Wahlbezirk jeder Wahlberechtigte, soweit nicht Wahlrecht und Wählbarkeit nach Art. 11 Abs. 5 Heilberufe-Kammergesetz – HKaG – ruhen.

Ein Wahlvorschlag muss folgende

Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 1 und 2 WO):

1. Er muss Zu- und Vornamen, berufliche Stellung und den Ort der Anschrift (mit Postleitzahl) der vorgeschlagenen Bewerber entsprechend dem Wählerverzeichnis enthalten. Grundsätzlich ist bei der Anschrift als Ort die Betriebs- oder Arbeitsstätte anzugeben. Nur bei Nichtberufstätigen ist der Wohnort anzugeben. Die Angabe der Mitglieds-Nummer der Bayerischen Landesapothekerkammer ist freiwillig, jedoch zweckmäßig.

2. Er muss von mindestens zehn Wahlberechtigten aus dem betreffenden Wahlbezirk unterschrieben sein.

3. Die Bewerber müssen wählbar sein und schriftlich der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt haben.

4. Ein Wahlvorschlagsvertreter ist zu benennen.

Für die Wahlvorschläge verwenden Sie bitte Formulare, die entweder (mit Erläuterungen) im Internet unter www.blak.de/(Startseite)Aktuelles/ Kammerwahl/Download: 20091215_ Kammerwahl_2010_Anlagen.pdf als Download zur Verfügung stehen oder beim Landeswahlleiter unter obiger Anschrift / Tel. (0 89) 92 62 21 oder Fax (0 89)

92 62 60 angefordert werden können.

Ein Bewerber kann sich nur in einem Wahlvorschlag aufstellen lassen; hat er seiner Aufnahme in mehr als einem Wahlvorschlag zugestimmt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Auch kann ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat er mehrere Wahlvorschläge als Unterstützer unterzeichnet, so wird er als Unterstützer für alle Wahlvorschläge gestrichen.

Werden vom Landeswahlleiter bei einem Wahlvorschlag Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen festgestellt, so benachrichtigt er sofort den Wahlvorschlagsvertreter und fordert ihn auf, behebbare Mängel innerhalb der oben genannten Einreichungsfrist, zu beseitigen (§ 7 Abs. 4 WO). Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 4. März 2010 um 10.00 Uhr (§ 7 Abs. 5 WO) im Bayerischen Apothekerhaus,

Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München.

Wahlwerbung kann ausschließlich über den Landeswahlleiter an die Wahlberechtigten versandt werden. Die Kosten der Aussendung hat der Wahlwerbende zu tragen. Wahlwerbung ist in der Zeit vom 3. Februar 2010 bis zum Ende der Wahlzeit am 31. März 2010 möglich. Auf dem Briefumschlag ist sowohl zu vermerken "Für den Inhalt der Wahlwerbung ist ausschließlich der Wahlwerbende verantwortlich" als auch "Der Versand der Wahlwerbung erfolgt unabhängig von der Überprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss". Bitte beachten Sie, dass der Versand der Wahlwerbung jedoch aus technischen Gründen frühestens ab der 6. Kalenderwoche 2010 erfolgen kann.

III. Wahlverfahren

a) Stimmzettel

Aufgrund der gültigen Wahlvorschläge wird vom Landeswahlleiter für jeden Wahlbezirk ein Stimmzettel aufgestellt. Der Stimmzettel enthält die Zahl der zu wählenden Delegierten und die Namen der Bewerber in der Reihenfolge und mit den Angaben, wie sie auf den Wahlvorschlägen aufgeführt sind. Die Wahlvorschläge werden unter Nennung des jeweiligen Wahlvorschlagsvertreters in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Landeswahlleiter auf dem Stimmzettel aufgeführt. Bei gleichzeitig eingegangenen Wahlvorschlägen wird die Reihenfolge ausgelost.

b) Wahlmittel

Jedem Wahlberechtigten werden rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit die Wahlmittel (§ 9 WO) zugestellt.

c) Stimmabgabe

Die Wahl ist festgesetzt auf die Zeit von Samstag, 20. März bis Mittwoch, 31. März 2010 (20. 3. – 31. 3. 2010). Gewählt werden kann ab Zugang der Wahlmittel. Die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln müssen dem Landeswahlleiter bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit,

Donnerstag, 31. März 2010, 24.00 Uhr,

zugegangen sein. Sie können auch am 31. März 2010 bis 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten der Bayerischen Landesapothekerkammer eingeworfen werden.

Die Wahl ist eine Persönlichkeitswahl. Der Wähler wählt einzelne Personen aus den Wahlvorschlägen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Delegierte nach der Angabe auf dem Stimmzettel zu wählen sind. Der gleichen Person darf nur eine Stimme gegeben werden. Bei der Stimmabgabe ist der Wähler grundsätzlich an die Wahlvorschläge gebunden. Eine Zuwahl nicht vorgeschlagener Personen ist nur im Ausnahmefall des § 8 Abs. 4 WO möglich, wenn weniger Bewerber als zu wählende Delegierte vorgeschlagen sind.

d) Ermittlung des Wahlergebnisses

Gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge der Zahl ihrer Stimmen, und zwar zunächst als Delegierte, dann als Ersatzdelegierte. Auf diese Weise werden in jedem Wahlbezirk Ersatzdelegierte bis zu höchstens 1/3 der zu wählenden Delegierten ermittelt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 11 Abs. 4 WO).

Die Auszählung der Stimmen wird durch den Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 9. April 2010 ab 9.00 Uhr, 10. April 2010 ab 8.00 Uhr und – soweit erforderlich – 11. April 2010 ab 8.00 Uhr jeweils im Bayerischen Apothekerhaus, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München, vorgenommen. Der Landeswahlleiter macht den Gewählten Mitteilung von der Wahl und fordert sie auf, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl zu erklären. Im Falle der Nichterklärung innerhalb dieser Frist gilt die Wahl als angenommen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Landeswahlleiter das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten der Bayerischen Landesapothekerkammer zur Veröffentlichung bekannt zu geben. Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der Pharmazeutischen Zeitung die Wahl durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Landeswahlleiter anfechten.


Klaus Laskowski, Landeswahlleiter

Oberbayern

5.832

47

Niederbayern

857

6

Oberpfalz

986

7

Oberfranken

897

7

Mittelfranken

1.733

13

Unterfranken

1.200

9

Schwaben

1.433

11

gesamt

12.938

100

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