Gesundheitspolitik

Kein Straftatbestand für Vertragsärzte geplant

Korruption im Gesundheitswesen: SPD-Antrag zur schärferen Verfolgung ohne Mehrheit

Berlin (jz/ks). Eine Verschärfung des Strafgesetzbuches zum Nachteil von Vertragsärzten wird es vorerst nicht geben: Der Gesundheitsausschuss des Bundestages lehnte am 25. April den Antrag der SPD-Fraktion "Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen" mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ab. Danach sollten neue Straftatbestände für spürbare Sanktionen und qualifizierte Ermittlungen sorgen. Die Fraktionen der Linken und der Grünen hatten sich enthalten, weil der Antrag zu kurz greife.

Die Sozialdemokraten hatten ihren Antrag mit den milliardenhohen Schäden begründet, die dem öffentlichen Gesundheitswesen durch Korruption, Abrechnungsbetrug und Falschabrechnungen jährlich entstehen. Notwendig sei daher, ein stärkeres Unrechtsbewusstsein zu schaffen. Das Strafgesetzbuch sollte daher unter anderem dahingehend geändert werden, dass Korruptionshandlungen niedergelassener Vertragsärzte Straftatbestände darstellen und auch systematische Falschabrechnungen von Krankhäusern mit spürbaren Sanktionen geahndet werden. Zudem forderte die SPD, in den Bundesländern besonders qualifizierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Ermittlungsgruppen bei der Kriminalpolizei auszubauen.

Für die Fraktionen der Linken und der Grünen greift der Vorschlag jedoch zu kurz – auch wenn er ihrer Meinung nach richtige Ansätze enthält. Die Pharma- und Medizinprodukteindustrie werde aber nicht berücksichtigt, monierten die Linken. Die FDP-Fraktion kritisierte, der SPD-Antrag differenziere nicht gründlich zwischen Korruption und Falschabrechnungen. Der Unions-Fraktion genügen als Abschreckung die bestehenden sozialrechtlichen Regelungen bei Fehlverhalten, wie etwa die Möglichkeit zum Entzug der Zulassung. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung sei deutlich geworden, dass diese "mindestens so wirksam" seien wie die Debatte über neue Straftatbestände.

Derzeit liegt ohnehin dem Großen Strafsenat am Bundesgerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, ob Vertragsärzte Amtsträger oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind. Wenn ja, so hätte dies zur Folge, dass sich diese Ärzte der Bestechlichkeit strafbar machen können.



AZ 2012, Nr. 18, S. 8

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