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Gesundheitspolitik
easyApotheke wills wissen
Im September 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bekanntlich entschieden, dass Boni im Wert von einem Euro, die bei der Einlösung von Rezepten gewährt werden, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Offen ließen die Karlsruher Richter hingegen, ob aufsichtsrechtlich gegen solche Boni vorgegangen werden kann. Denn einen Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht sahen sie gleichwohl gegegeben – auch wenn dieses den Wettbewerb nicht "spürbar" beeinträchtige.
Daraufhin wurden einige Apothekerkammern aktiv. Sie berufen sich auf das Berufsrecht, um die Boni zu verhindern. Bislang mit Erfolg: In Bayern sah man schon in der ersten Instanz einen berufsrechtlichen Verstoß gegeben. Der easyApotheker, der nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen will, war in der ersten Instanz vor dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz noch freigesprochen worden. Doch dieses Urteil hielt sich in der zweiten – im berufsrechtlichen Verfahren der letzten – Instanz nicht. Da das Urteil rechtskräftig ist, bleibt dem Apotheker nur noch der Weg nach Karlsruhe.
"Wir wollen unseren Kunden günstige Preise und Vorteile bieten und werden immer wieder ausgebremst", beschwert sich Stephan Just, Vorstand der easyApotheke AG. Die easyApotheke-Systemzentrale hat dem klagenden Kooperationspartner nun Unterstützung zugesagt. "Warum sollen wir unseren Kunden, die auch die hohe Beratungskompetenz der easyApotheker schätzen und in easyApotheken ihre Rezepte einlösen, keinen Bonus auf das nicht-rezeptpflichtige Sortiment gewähren dürfen?", fragt Just.
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