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Händler: Weniger schädlich als Tabakzigarette

Streit um elektrische Zigaretten hält an

BERLIN (jz). E-Zigaretten-Händler wehren sich gegen die Warnungen vor ihrem Produkt, der elektrischen Zigarette: Ziel der Warnungen sei eine Image-Schädigung, obwohl E-Zigaretten "erheblich weniger schädlich" seien als Tabakzigaretten, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbands des E-Zigarettenhandels.

Nordrhein-Westfalens Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) hatte dagegen auf das Erfordernis einer arzneimittelrechtlichen Zulassung hingewiesen. Auch die Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Dr. Elisabeth Pott, hatte vom Konsum der E-Zigaretten abgeraten.

Der Verband des E-Zigarettenhandels wurde Mitte Dezember des vergangenen Jahres gegründet, um "gegen die Meinungsmache von öffentlichen Stellen" vorzugehen, heißt es auf der Internetseite des Verbandes. Dieser beklagt, dass in den letzten Wochen vermehrt falsche Aussagen über die elektrische Zigarette veröffentlicht worden seien. Ziel der "Meinungsmache" sei die Image-Schädigung eines erfolgreichen Produktes, das "erheblich weniger schädlich" sei als die Tabakzigarette. Nach Ansicht der Händler wird ihr Produkt nach derzeitiger Rechtslage nicht durch das Arzneimittel- oder Medizinproduktegesetz geregelt und dürfe daher nicht reglementiert werden.

Wie werden E-Zigaretten eingeordnet?

Immer wieder werde der Vergleich zu Nicotinkaugummis oder sogenannten Inhalatoren gezogen, die in Apotheken angeboten werden, heißt es auch in einer Pressemitteilung der Interessengemeinschaft deutscher E-Zigarettenhändler. Diese Produkte dienten jedoch lediglich zur Rauch- bzw. Nicotinentwöhnung. Für eine Einstufung als Arzneimittel sei neben der Art der Verwendung aber auch der sogenannte "bestimmungsgemäße Gebrauch" zu berücksichtigen. "Werden E-Zigaretten nicht als Rauchentwöhnungsprodukt, sondern als Genussmittel angeboten und benutzt, scheidet eine Zuordnung zur Arzneimittelregelung aus", argumentieren die Händler. Sie fordern daher, E-Zigaretten als frei verkäuflich zu betrachten und Einschränkungen der Handels- und Nutzungsfreiheit zu unterlassen.

E-Zigaretten mitnicotinhaltigen Liquids

Im Dezember hatte Steffens vor nicotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt und die zuständigen Aufsichten der Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte auf das Handels- und Verkaufsverbot liquidhaltiger Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten hingewiesen. Insbesondere nicotinhaltige Liquids dürften laut der Gesundheitsministerin nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden – eine solche liege jedoch nicht vor, so Steffens. Wer gegen die genannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verstoße, so die Schlussfolgerung der Ministerin, setze sich der Gefahr strafrechtlicher Ahndung aus. Auch vonseiten der BZgA wurde bereits vom Konsum der E-Zigaretten abgeraten. Die benutzten Kartuschen enthielten neben dem Suchtstoff Nicotin häufig auch andere gesundheitsschädigende Substanzen, so Pott (siehe DAZ 2011, Nr. 51/52, S. 33).

Benutzung am Arbeitsplatz verboten

In Hannover entschied sich die Verwaltungsspitze indessen für die Ausweitung der bisherigen Rauchverbot-Dienstvereinbarung, wie eine Pressesprecherin der Stadt gegenüber der DAZ bestätigte. Damit ist allen städtischen Bediensteten zukünftig auch das "Rauchen" von E-Zigaretten am Arbeitsplatz und in Dienstfahrzeugen verboten. Derzeit werde auch geprüft, ob auch ein Verbot für Besucher öffentlicher Einrichtungen durchsetzbar ist, so die Sprecherin.



DAZ 2012, Nr. 1, S. 29

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