Recht

Auf einem Tiefgaragenstellplatz darf kein Plastik gelagert werden

(bü). Hat eine Mieterin eine Wohnung gemietet, zu der ein Tiefgaragenstellplatz gehört, so darf die Vermieterin verlangen, dass dort lediglich Fahrzeuge abgestellt werden und die Fläche nicht als "Materiallager" genutzt wird. Lagert die Mieterin dort Kartons und Plastikmaterial, so muss sie die Materialien wegschaffen. Denn grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen – es sei denn, es werde vertraglich etwas anderes vereinbart. (Das Gericht zog im Übrigen unter anderem die "Reichsgaragenordnung" von 1939 zur Lösung des Falles hinzu.)


(AmG München, 433 C 7448/12)



AZ 2013, Nr. 12, S. 4

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