Recht

So wird der Aushilfsjob zum „Netto-Vergnügen“

Vor Weihnachten kann man jede Hilfe brauchen – mit unseren Tipps sparen Sie bei Aushilfen Abgaben und Steuern

(bü/az) | Die Vorweihnachtszeit ist in der Apotheke nicht unbedingt eine „stille Zeit“. Da kann es eine große Hilfe sein, wenn Familienangehörige aushelfen, beispielsweise um Geschenksets zu packen oder das pharmazeutische Personal im Backoffice zu entlasten, damit es mehr Zeit für die Kunden am HV hat. Ärgerlich wird es dann, wenn Sozialabgaben und Steuern den Zuverdienst für Kinder oder Ehegatten wieder „auffressen“ – aber muss das wirklich sein?

Bei kurzfristigen und geringfügigen Aushilfstätigkeiten – wie das zum Beispiel der Fall ist, wenn ein Kind an den Adventssonntagen mitarbeitet – können beachtliche Nebenverdienste erarbeitet werden, ohne dass Abgaben wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Dabei sind sogar weit mehr als 450 Euro im Monat „netto“ möglich. Das gilt nicht nur für Familienangehörige. Auch Schüler, Studenten und Rentner – vielleicht eine ehemalige Mitarbeiterin, die sich über ein kleines „Zusatzgeschäft“ freut – können den Job vor Weihnachten zum „Netto-Vergnügen“ machen.

Zwei Möglichkeiten

Zwei Möglichkeiten gibt es, Aushilfen frei von Sozialversicherungsbeiträgen zu beschäftigen:

Erstens: Zeitlich beschränkt.

Die Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens zwei Monate (oder 50 Arbeitstage) „im Laufe eines Kalenderjahres“ beschränkt. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es dabei nicht an. Es können also im Laufe von zwei Monaten durchaus 3000 Euro verdient werden. Vorhergehende kurzzeitige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr werden allerdings bei der Beurteilung solcher „kurzzeitiger Beschäftigungen“ mitgerechnet, so dass auch eine Weihnachtsaushilfe von vier Wochen zur Versicherungspflicht führen kann, wenn insgesamt – aufs Kalenderjahr gesehen – mehr als zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage herauskommen. Geht eine solche Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus, ändert sich – trotz der kalender-jährlichen Betrachtung – für diese Beschäftigung ab Januar des Folgejahres an der Versicherungspflicht nichts. (Arbeitslose können übrigens nicht als „kurzzeitig Beschäftigte“ eingestellt werden, weil sie stets „berufsmäßig“ arbeiten.)

Zweitens: Auf 450-Euro-Basis.

Wird durch eine Beschäftigung die 2-Monats-/50-Arbeitstage-Grenze überschritten, so kann dennoch Sozialabgabenfreiheit bestehen. Dann nämlich, wenn der Verdienst 450 Euro im Monat nicht übersteigt (und ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wird). Zweimal im Jahr dürfen es auch mehr als 450 Euro sein, wenn dies „unvorhergesehen“ geschieht, zum Beispiel deshalb, weil ein Kollege oder eine Kollegin krank geworden ist. Für diese Beschäftigungen muss der Arbeitgeber allerdings pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.

Sozialversicherung ...

„Sozialversicherungsfreiheit“ bedeutet, dass die Aushilfskräfte als Arbeitnehmer keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen haben. Und auch der Arbeitgeber spart, wenn er Mitarbeiter – siehe oben – „kurzzeitig“ in seiner Firma einsetzt.

Und wenn die Tochter des Chefs, die Pharmazie studiert, am Samstag aushilft? Für Studenten gilt für die Rentenversicherung grundsätzlich dasselbe. In den übrigen Sozialversicherungszweigen können sie sogar noch wesentlich umfangreicher einer bezahlten Arbeit nachgehen, ohne Beiträge zahlen zu müssen: Sie dürfen bis zu 20 Stunden wöchentlich bezahlt arbeiten.

(Übrigens: Pharmaziestudenten zählen wie PhiPs zum pharmazeutischen Personal!)

Einen Sozialversicherungsschutz haben alle Aushilfsbeschäftigten aber auf jeden Fall, egal, ob kurzzeitig oder laufend im Einsatz: die gesetzliche Unfallversicherung. Sie tritt bei Unfällen während der Arbeit oder auf den Arbeitswegen ein. Auch für den ausfallenden Lohn gibt es Ersatz von der für den Arbeitgeber zuständigen Berufsgenossenschaft, an die allein die Firma die Beiträge zu tragen hat. In schweren Fällen wird sogar eine Verletztenrente gezahlt.

... und Steuern

Und wie steht es mit der Steuer? Kurzzeitig Beschäftige werden entsprechend ihrer Steuerklasse vom Finanzamt zur Kasse gebeten. 2000 Euro Monatsverdienst ergeben in Steuerklasse I oder IV einen Abzug für Lohnsteuern in Höhe von 215 Euro, in Steuerklasse II von 186 Euro und in Steuerklasse V von 438 Euro. Der Arbeitgeber kann aber den Verdienst auch pauschal versteuern: mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuern (falls der Beschäftigte einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört). Im Steuerrecht gelten aber andere Grenzen als in der Sozialversicherung: Es muss sich um eine Beschäftigung von maximal 18 „zusammenhängenden Arbeitstagen“ handeln. Der durchschnittliche Stundenlohn darf 12 Euro, der Tagesverdienst regelmäßig 62 Euro nicht übersteigen, der gesamte Verdienst im 18-Tage-Zeitraum maximal 1116 Euro betragen.

Arbeitnehmer in 450-Euro-Jobs werden vom Fiskus wesentlich besser behandelt. Sie zahlen entweder gar keine Steuern oder ihr Arbeitgeber, der auf den Nebenverdienst pauschal 2 Prozent (über die Minijobzentrale) an das Finanzamt abzuführen hat, verlangt das Geld von seiner Aushilfskraft zurück (was ihm gesetzlich gestattet ist). Das macht jedoch bei glatt 450 Euro Monatsverdienst gerade mal 9 Euro aus – was keinen Arbeitgeber „arm“ macht, weshalb im Regelfall eine „Überwälzung“ auf die Teilzeitkraft unterbleibt.

Schließlich ist es – drittens – auch möglich, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer außen vor lässt und die Teilzeitkraft auffordert, ihm die Lohnsteuerkarte vorzulegen. Das kann für beide Seiten positiv sein, denn in den Lohnsteuerklassen I und IV fallen erst bei einem Monatsverdienst von 918 Euro 16 Cent Steuern an – auch die 2 Prozent-Pauschale kann damit ausgetrickst werden ... 

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