- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 1-2/2014
- Irritationen um eGK
Gesundheitspolitik
Irritationen um eGK
Retax-Falle alte KV-Karte?
Keine Übergangsregelung
Während zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Ärzteschaft eine Vereinbarung über die Gültigkeit der alten Versichertenkarte in der Übergangszeit besteht, gibt es eine solche Absprache mit den Apothekern nicht. Auslöser der Irritationen war eine Mitteilung auf der Internetseite der DAK. Dort war zu lesen: „Besonders problematisch kann das Ausstellen einer Verordnung (z.B. Rezept) sein, denn hier hilft selbst der nachträgliche Nachweis des Versicherungsschutzes in der Regel nicht weiter. Der Arzt kann eine private Verordnung ausstellen, die in der Regel auch sofort eingelöst wird. Auch hier gilt: Eine Erstattung durch die Kassen erfolgt nicht, hierfür besteht keine Basis.“
Diese Veröffentlichung war Anlass für eine Retax-Warnung des Hamburger Apothekervereins und des Apothekerverbands Schleswig-Holstein. Bei Versicherten ohne neue eGK könne die Arzneimittelabgabe „nur wie bei einem Privatrezept gegen sofortige Bezahlung erfolgen!“, schrieben sie letzten Montag in einem Sonder-Infobrief an ihre Mitglieder. Aus der DAK-Mitteilung folgerten sie „die dringende Empfehlung, Muster-16-Verordnungen mit alter Krankenversichertennummer ab 1. Januar 2014 nicht mehr nach dem Sachleistungsprinzip zu bedienen“.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) teilt diese Sorge nicht. In einer Information an die Apothekerverbände schrieb er: „nach der hier vorliegenden Auffassung, trifft die Apotheker/-innen keine eigenständige Prüfpflicht“. Gleichwohl kündigte der DAV an, Anfang 2014 mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. Kontakt aufzunehmen, „um für alle Ersatzkassen eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen“.
Auch beim GKV-Spitzenverband sah man keine Retax-Welle nahen: Es gebe zwar mit der Apothekerschaft keinen Vertrag für die Übergangszeit. „Dennoch sollte es (im Moment) nach unserer Einschätzung keine Probleme in der Apotheke geben“, so die Antwort auf eine DAZ.online-Anfrage.
Gegenüber dem Hamburger Apothekerverein erklärten dann zu Jahresbeginn einige gesetzliche Krankenkassen – so auch die DAK – zumindest vorerst auf Retaxationen zu verzichten. Im DAK-Schreiben an den Hamburger Apothekerverein vom 2. Januar heißt es nun, dass „die DAK-Gesundheit Muster-16-Verordnungen nicht allein aufgrund des Aufdrucks lediglich einer alten Versichertennummer beanstanden/retaxieren“ werde. Andere Sachverhalte, die Grund einer Retaxierung sein könnten, seien durch diese Aussage jedoch nicht berührt. Die DAK gehe davon aus, dass die Problematik bis zum 31.03.14 mit dem DAV vertraglich geregelt sein werde. Die Zusage des Retaxverzichts gelte daher nur bis zu diesem Datum. Allerdings war bis AZ-Redaktionsschluss der ursprüngliche Warnhinweis noch nicht von der DAK-Webseite gelöscht.
Trotzdem hob der Hamburger Apothekerverein in einem zweiten Sonderrundschreiben am Donnerstag seine Warnung auf: Jedenfalls die AOK Nordwest, die AOK Rheinland/Hamburg, die BarmerGEK, die TK, die HKK, die IKK Nord und der Landesverband der BKK Nordwest hätten mündlich oder schriftlich bestätigt, dass – zumindest in einer Übergangsfrist – keine Retaxationen ausgesprochen würden, wenn Rezepte mit alter Versichertennummer abgerechnet werden. „Wir gehen davon aus, dass weitere Krankenkassen den vorgenannten Beispielen folgen werden“, so der Hamburger Apothekerverein.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.