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- AZ 31-32/2014
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Gesundheitspolitik
Vorerst keine Kuschelsocken
Gerichte untersagen im Eilverfahren Rx-Werbegaben
Mehrere Apotheker des Bären-Verbunds im östlichen Ruhrgebiet hatten in ihren Werbeprospekten Gutscheine verteilt, die auch beim Erwerb von verschreibungspflichtigen oder preisgebundenen Medikamenten gegen Sachgegenstände, wie etwa Kuschelsocken und Geschenkpapier, eingetauscht werden konnten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe verbot ihnen dies auf der Grundlage der für ihre Mitglieder verbindlichen Berufsordnung. Daraufhin erhoben die Apothekeninhaber Klage und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbotsverfügungen.
Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung
Doch beide Verwaltungsgerichte lehnten die Eilanträge ab. Nach Auffassung der Richter verstoßen diese Zugaben gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das im August 2013 geänderte Heilmittelwerbegesetz. Für Medikamente, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, gelte ein generelles Verbot für Zugaben. Durch dieses Gesetz solle ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden, damit es zu keiner unsachlichen Beeinflussung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt.
Verbotsverfügung wohl rechtmäßig
Nach einer vorläufigen, summarischen Prüfung gingen beide Gerichte davon aus, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Apotheker ausfiel. Die Untersagungsverfügungen seien „aller Voraussicht nach rechtmäßig“, heißt es dazu im Urteil des VG Münster. „Ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen festgestellte Rechtsverstöße erweist sich in aller Regel nicht als ermessenswidrig“, erklären die Gelsenkirchener Richter. Zudem überwiegt nach Meinung der Richter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Apotheker an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Das VG Gelsenkirchen geht zudem davon aus, dass die gesetzliche Regelung zu Werbegaben nicht gegen Europarecht verstößt. „Jedenfalls liegen derartige Verstöße im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf der Hand.“ Eine endgültige Prüfung bleibt jedoch in beiden Verfahren den jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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