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- AZ 4/2014
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Recht
Auch schwere unrichtige Anschuldigungen führen nicht immer zum Regress
bü | Erstattet ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Strafanzeige wegen angeblich unhaltbarer Zustände in dem Betrieb, so muss er dem Chef gegebenenfalls den Schaden ersetzen, wenn sich die Anschuldigungen als falsch herausstellen. Hat der Mitarbeiter aber in gutem Glauben gehandelt und „nicht leichtfertig ohne erkennbaren Grund“ eine Strafanzeige erstattet, so darf er nicht mit einer Schadenersatzforderung überzogen werden. Es wäre ein „Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip“, wenn ein gutgläubiger Strafanzeigenerstatter „mit dem Risiko des Schadenersatzes belastet“ würde. (Hier zugunsten eines Chefarztes einer Universitätsklinik und dessen Lebensgefährtin entschieden, die anonyme Strafanzeigen wegen vermeintlicher Missstände in der Klinik erstattet hatten, worüber in der Presse intensiv berichtet wurde. Die Patientenzahlen waren daraufhin drastisch zurückgegangen. Da den beiden aber nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie „wider besseren Wissens oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund“ Anzeige erstattet hatten, wurde der Schadenersatzanspruch der Klinik zurückgewiesen. Die von deren Leitung beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision wurde zurückgezogen.)
(LAG Hamm, 11 Sa 2248/10)
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