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Gesundheitspolitik
Klosterfrau-Indikationstisch 2.0
Vertriebsmodell wird nach gerichtlichem Verbot entsprechend angepasst
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nicht im Wege der Selbstbedienung erworben werden. Durch das Verbot soll eine unkontrollierte Abgabe verhindert und eine fachkundige, pharmazeutische Information und Beratung sichergestellt werden. Die Kaufentscheidung soll erst nach der Beratung fallen. Nach Meinung der Kölner Richter geschieht dies im Fall des Klosterfrau-Indikationstischs mit OTC-Leerpackungen, die mit sogenannten Indikationskarten verbunden sind, welche am HV-Tisch vorgelegt werden können, aber nicht. Deshalb untersagten sie das Modell (siehe DAZ 2014, Nr. 46, S. 14).
Apothekerberatung nicht infrage stellen
Nach Prüfung der Urteilsbegründung ist man bei Klosterfrau zwar weiterhin einer anderen Rechtsauffassung. Dennoch wird das Unternehmen nach eigenen Angaben keine Berufung gegen das Urteil einlegen, da man in Diskussionen festgestellt habe, dass damit „die Sichtwahl und die so wichtige und erforderliche Beratung durch den Apotheker infrage gestellt werden könnte“. Allerdings will Klosterfrau Apotheken den Indikationstisch auch weiterhin anbieten – aber in anderer und zulässiger Form. Schließlich sei durch die Entscheidung nur die konkrete Darstellung der leeren Faltschachteln bewertet worden, argumentiert das Unternehmen.
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