Gesundheitspolitik

Krank zum Personalgespräch

Ausnahmen bestätigen die Regel

bü | Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein erkrankter Arbeitnehmer üblicherweise nicht zu einem Personalgespräch ins Unternehmen zitiert werden darf.

Während der Zeit der Arbeitsun­fähigkeit muss der betroffene Mitarbeiter normalerweise nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe. Zum Beispiel, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar sei, dass der Arbeitnehmer teilnimmt und dazu auch trotz des gesundheitlichen Problems in der Lage ist. Auch dürfe der Arbeitgeber mit seinem kranken Mitarbeiter „in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen“. Im konkreten Fall hatte ein langzeiterkrankter Krankenpfleger eine Abmahnung erhalten, weil er wegen seiner „Krankschreibung“ nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war. Der Arbeitgeber wollte mit ihm nach einer erneuten längeren Ausfallzeit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen. Das hatte aber nicht unbedingt „im Betrieb“ stattfinden müssen. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden. (Az.: 10 AZR 596/159). |

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