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Die Seite 3
Ostergeschenk mit Haken?
Korruptes Verhalten von Heilberuflern soll strafbar werden, darin sind sich eigentlich alle einig, Politiker, Ärzte, Apotheker, Krankenkassen und Staatsanwälte sowieso.
Einige Kritiker geben zwar zu bedenken, dass bei den Unsummen, die im Gesundheitssystem jedes Jahr bewegt werden, die bekannt gewordenen Fälle im Verhältnis unbedeutend sind. Sie sind der Meinung, dass es einerseits viele andere Branchen gibt, in denen die Korruptionsbekämpfung sinnvoller wäre und andererseits im Gesundheitswesen andere Übel viel dringender angegangen werden müssten – aber das nur nebenbei.
Nun soll also endlich ein Antikorruptionsgesetz für das Gesundheitswesen kommen. Das Konstrukt, das man sich dafür ausgedacht hatte, fand allerdings nicht viel Anklang: Allzu schwammig erschien vielen Juristen der Bezug auf die – von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen – Berufsordnungen der Heilberufler. Die Apotheker befürchteten außerdem, dass schon Preisnachlässe, wie sie im OTC-Geschäft nach der Preisfreigabe 2004 inzwischen gang und gäbe sind, in Zukunft als Korruption gelten könnten.
Die Kritik fand Gehör, der Gesetzentwurf wurde geändert: Der Bezug auf die Berufsordnungen wurde gestrichen. Ebenfalls gestrichen wurde, dass die neuen Regelungen auch den „Bezug von Arzneimitteln“ betreffen. Damit hat das neue Antikorruptionsgesetz wohl nur noch in Ausnahmefällen Auswirkungen für Apotheker (s. „Apotheker bleiben außen vor“, S. 11 dieser DAZ).
Auf der einen Seite ist das zu begrüßen. Denn wenn man zurückschaut, geht das Gesetz auf eine „Strafbarkeitslücke“ bei Kassenärzten zurück. Diese konnten nicht bestraft werden, obwohl sie Geld von einem Pharmaunternehmen angenommen hatten, damit sie dessen Präparate verordneten. Apotheker aber haben nur äußerst selten Einfluss darauf, welches Arzneimittel zulasten der GKV tatsächlich abgegeben wird. Die zu schließende Strafbarkeitslücke besteht bei Apothekern so gesehen nicht.
Dazu kommt, dass nicht einzusehen ist, dass nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel – immerhin die Hälfte aller abgegebenen Packungen – dem freien Preiswettbewerb unterstellt werden, nur um anschließend diesen gewollten (!) Preiswettbewerb auf den vorgelagerten Handelsstufen unter einen generellen Korruptionsverdacht zu stellen.
Auf der anderen Seite könnte die neue Regelung durchaus einen Haken für die Apotheker haben. Der Ärzte-Präsident Montgomery beispielsweise betont immer wieder öffentlichkeitswirksam, dass er die Einführung eines Antikorruptionsgesetzes für Ärzte unterstützt. Damit könnten endlich die wenigen schwarzen Schafe unter den Kollegen effektiv bekämpft werden. Und das wichtige Vertrauensverhältnis der Patienten zu ihrem Arzt rechtfertige auch strenge gesetzliche Regeln.
Für das Image der Apotheker könnte es durchaus negative Folgen haben, dass sie nun nicht mehr von diesem Gesetz erfasst werden. Sollen für den profanen Kaufmann Apotheker andere Regeln gelten als für den Heilberuf Arzt? Bedarf das Vertrauensverhältnis zum Apotheker keines besonderen Schutzes?
Besonders verheerend wäre, wenn der Eindruck entstünde, Apotheker könnten – anders als die Ärzte – weiterhin ungestraft korrupt sein.
So richtig es war, den ursprünglichen Gesetzentwurf zu ändern – es bleibt der Wermutstropfen, dass der Apotheker (schon wieder) nicht als vollwertiger Heilberuf wahrgenommen wird.
Dr. Benjamin Wessinger
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