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Das EuGH-Urteil
Der EuGH verbietet die Preisbindung – was nun?
Mit seinem Urteil vom vergangenen Mittwoch hat der EuGH die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel für europarechtswidrig erklärt, soweit sie auch für ausländische (Versand-)Apotheken gilt. Damit weicht der EuGH nicht nur von seiner zurückhaltenden Rechtsprechung zur strengen Regulierung des Apothekenmarkts ab. Die Entscheidung führt auch zu einer Benachteiligung der inländischen Apotheken, die nach wie vor keine Rabatte gewähren dürfen.
Man kann darüber streiten, ob der mit der Preisbindung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Apotheker angesichts dieser Ungleichbehandlung noch zu rechtfertigen ist. Die Frage dürfte schon bald die Gerichte beschäftigen. Vermutlich wird bis zu einer endgültigen Entscheidung der Gesetzgeber einschreiten. Hierfür werden derzeit zwei radikale Alternativen diskutiert: Entweder, er hebt die Apothekenpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel generell auf. Oder er verbietet erneut den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Gegen Letzteres bestehen nicht zuletzt rechtliche Bedenken, auch wenn der EuGH das Versandhandelsverbot vor 13 Jahren gebilligt hat. Denn zumindest verfassungsrechtlich würde ein Verbot für die mittlerweile vielen etablierten Versandapotheken einen massiven Eingriff in ihren Bestand bedeuten, der angesichts dieses unter strengen Regeln recht gut funktionierenden Markts schwer zu rechtfertigen wäre.
Die andere Alternative – Aufhebung der Preisbindung auch für deutsche Apotheken – sieht sich ebenso berechtigten Einwänden gegenüber, will man die mit der Preisbindung verfolgten legitimen Ziele (z. B. die ordnungsgemäße Erfüllung des Versorgungsauftrages von Apotheken durch eine angemessene Vergütung) nicht einfach ignorieren.
Ein möglicher Lösungsansatz wäre, die Preisbindung nicht aufzuheben, sondern zu lockern. Apotheken könnte, wie dem Großhandel auch, erlaubt werden, innerhalb eines eng abgesteckten Korridors Rabatte zu gewähren. Dies würde allen Apotheken – auch den ausländischen – erlauben, auf der preislichen Ebene miteinander zu konkurrieren. Und durch die festgelegten Grenzen würde verhindert, dass der Wettbewerb zulasten der Qualität der Versorgung gehen oder gar zu dem nun vielfach befürchteten Apothekensterben führen muss.
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