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Das EuGH-Urteil
EU-Richter kippen Rx-Preisbindung
Ausländische Versender müssen sich nicht an Arzneimittelpreisverordnung halten
Die Beiträge zum Thema "Das EuGH-Urteil"
- Editorial: Was nun?
- Cartoon
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- T. Müller-Bohn: Die Pläne C, D, E usw.: Eine Analyse der Alternativen
- Christian Buse: Die Chancen sehen, nicht nur die Risiken
- Leserbriefe: Wettbewerbliches Desaster - Fassungslosigkeit und Lösungsvorschläge
Das EuGH-Urteil hat in der vergangenen Woche die Apothekenwelt heftig durchgeschüttelt (siehe auch AZ 2016, Nr. 43, S. 1 und 8). Auch wenn viele Apotheker bis zum Schluss an eine andere Entscheidung geglaubt hatten: Die Luxemburger Richter sind den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser hatte die deutsche Festpreisregelung für Rx-Arzneimittel als eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs gesehen.
Freier Warenverkehr beschränkt
Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirke sich auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken nämlich stärker aus als auf deutsche Apotheken, stellen die Richter in ihrem Urteil fest. Dadurch könnte der Zugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt stärker behindert werden als für inländische Erzeugnisse. Aber warum soll es für die ausländischen Apotheken schwerer sein? Das erklärt das Gericht so: Der Versandhandel sei für diese Apotheken ein wichtigeres, eventuell sogar das einzige Mittel, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Und anders als „traditionelle“, also deutsche Vor-Ort-Apotheken, könnten sie nur ein eingeschränktes Leistungsangebot bieten. Da sie also nicht durch Personal vor Ort individuell beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherstellen könnten, sei der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor als für „traditionelle“ Apotheken, weil es von ihm abhängig sei, ob sie Zugang zum Markt finden und auf diesem konkurrenzfähig bleiben können, so das Gericht.
EuGH kippt Boni-Verbot
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Wortlaut finden Sie auf DAZ.online. Geben Sie dazu bitte den Webcode A8AD8 auf DAZ.online (www.deutsche-apotheker-zeitung.de) in das Suchfeld oben rechts auf der Seite ein.
Gericht vermisst Beweise
Nachdem die Richter festgestellt haben, dass die Warenverkehrsfreiheit beschränkt ist, widmen sie sich der etwaigen Rechtfertigung dieses Eingriffs. Dient die deutsche Regelung in geeigneter Weise dem Schutz der Gesundheit? Nein, lautet ihre Antwort. Jedenfalls seien hierfür die erforderlichen Beweise beigebracht worden. Die Richter meinen sogar, dass einige eingereichte Unterlagen im Gegenteil nahelegen, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde. Denn so würden Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten. Auch könnte sich herausstellen, dass die Vor-Ort-Apotheken im Preiswettbewerb mit den Versandapotheken einen Anreiz hätten, mehr Leistungen im Allgemeininteresse wie die Herstellung von Rezepturarzneimitteln anzubieten.
Last not least: Ein Preiswettbewerb könnte auch den Patienten Vorteile bringen, so der EuGH. Denn er würde es ermöglichen, verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland zu günstigeren Preisen anzubieten als sie derzeit festgelegt werden. |
„Für die Menschen in unserem Land ist Qualität und Sicherheit in der Arzneimittelversorgung unabdingbar mit einem flächendeckenden Netz wohnortnaher Apotheken verbunden.“
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