Nach dem EuGH-Urteil

Gute Gründe für ein Rx-Versandverbot

Rechtsanwalt Dettling: Verbot wäre europarechts- und verfassungskonform

BERLIN (ks) | Die ABDA hat nach dem EuGH-Urteil ein klares Ziel: den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten. Nicht jeder ist von diesem Lösungsweg überzeugt. Wir haben beim Stuttgarter Rechtsanwalt Heinz-Uwe Dettling nachgefragt, welche Argumente für das Versandverbot sprechen.
Foto: DAZ/A. Schelbert
Das Versandverbot dient der Sicherung der ordnungsgemäßen Versorgung mit Arzneimitteln, meint Rechtsanwalt Heinz-Uwe Dettling, Stuttgart.

DAZ: Herr Dettling, was spricht jetzt für ein Rx-Versand­verbot in Deutschland?

Heinz-Uwe Dettling: Dafür spricht, dass die EU den deutschen Gesetzgeber in Sachen Versand vor die „Alles-oder-nichts-Frage“ stellt. Generalanwalt Szpunar, auf dessen Schlussanträgen das EuGH-Urteil beruht, betonte ausdrücklich, dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich „aus freien Stücken“ für die Zulassung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entschieden hat, auch freien Preiswettbewerb zulassen müsse. Da der freie Preiswettbewerb aber zu einem Rosinenpicken der Versandapotheken führt und dieses Rosinenpicken wiederum den Präsenzapotheken die wirtschaftliche Existenzgrundlage nimmt, muss der Versand nach diesem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ zum Erhalt der Infrastruktur für die ordnungsgemäße Vollversorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln wieder verboten werden. Die vom EuGH für die Notwendigkeit verlangten „statistischen Nachweise“ sind leicht beizubringen.

DAZ: Wäre ein solches Verbot europarechtskonform?

Detlling: Auch diese Frage hat Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen ausdrücklich mit einem klaren „ja, man kann“ beantwortet.

DAZ: Wäre es verfassungskonform?

Dettling: Gerade vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes bestehender Versandapotheken? Meines Erachtens ja. Wenn die EU von Deutschland das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ fordert, dient das Versandverbot der Sicherung der Infrastruktur für die ordnungsgemäße Vollversorgung mit Arzneimitteln und damit der Gesundheit der Bevölkerung als überragendem Gemeinwohlbelang. Dagegen ist die Versorgung im Wege des Versandes nur eine Frage der Berufsausübung, die aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls eingeschränkt werden kann. Bestandsschutzprobleme sehe ich nicht, zumal der Versand ohnehin nur zusätzlich zum Präsenzapothekenbetrieb erfolgen darf.

DAZ: DocMorris hat bereits seinen nicht nachlassenden Kampfgeist für den Fall der Fälle signalisiert. Könnte dieses Verbot erneut vor den EuGH gelangen und wie weit wäre dieser an sein früheres Urteil gebunden?

Dettling: Es ist damit zu rechnen, dass DocMorris wieder vor die Gerichte zieht. Das ist nichts Neues. Der EuGH ist an sein früheres Urteil auch nicht gebunden. Er kann seine Rechtsprechung ändern. Mit einer solchen Änderung rechne ich aber nicht, zumal dann nicht, wenn der EuGH wieder Generalanwalt Szpunar und seinem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ folgt. |

Und was spricht noch für ein Rx-Versandverbot?

  • Neben den hier angeführten Schlussanträgen von Generalanwalt Maciej Szpunar ist das erste „DocMorris-Urteil“ aus dem Dezember 2003 nicht zu vergessen. Seine Quintessenz: Ein nationales Versandhandelsverbot für Arzneimittel schränkt zwar den freien Warenverkehr ein – soweit es sich aber auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht, kann dies nach den Grundsätzen für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein.
  • Die faktischen Begebenheiten in Europa: Der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Medikamenten ist in der überwiegenden Mehrheit der EU-­Mitgliedstaaten nicht erlaubt.
  • Es ist einfach und schnell umzusetzen: Ein Versandhandels­verbot ließe sich in einem der laufenden Gesundheitsgesetz­gebungsverfahren, etwa zum Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz, durch eine Änderung des § 43 Arzneimittelgesetz implementieren. Andere Ideen, etwa die Honorarstrukturen für Apotheker anders zu gestalten, wären komplizierter umzusetzen. Zudem würden sie voraussichtlich wegen des laufenden Forschungsgutachtens des Bundeswirtschaftsministeriums zur Arzneimittelpreisverordnung in der laufenden Legislaturperiode keine Chance haben.
  • Die Regierungskoalition will mit dem 4. AMG-Änderungsgesetz im Arzneimittelgesetz klarstellen, dass die Abgabe eines Rx-Arzneimittels in der Apotheke nur dann erfolgen darf, wenn das Rezept nach einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt wurde. Die Londoner Online-„Arztpraxis“ DrEd hat bereits angekündigt, dass sie ihre Rezepte künftig an ausländische Versandapotheken weitergeben will, die dann deutsche Kunden beliefern. Will Minister Gröhe das Phänomen DrEd wirklich bekämpfen, muss das Rx-Versandverbot kommen.

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