DAZ aktuell

Österreich bessert nach

Bedarfsplanung im Einzelfall

BERLIN (ks) | In Österreich reicht es nicht, eine Approbation und passende Räume zu haben, um eine Apotheke zu eröffnen. Es muss ein Bedarf für diese neue Apotheke bestehen. So sieht es das dortige Apothekengesetz vor. Schon zwei Mal hat der EuGH die Regelung zur Bedarfsplanung bemängelt. Jetzt hat der österreichische Gesetzgeber zum zweiten Mal nachgebessert.

Eine Neueröffnung ist in Österreich unter anderem dann ausgeschlossen, wenn sich hierdurch die Zahl der von den umliegenden Apotheken zu versorgenden Personen auf weniger als 5500 verringern würde. Doch diese Zahl ist nicht mehr starr, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) sie 2014 erstmals kritisch unter die Lupe genommen hat. Österreich lockerte die Regelung daraufhin. Zunächst aber nur im Hinblick auf Apotheken in ländlichen und abgelegenen Regionen. Das reichte dem EuGH nicht: Es müsse überall in Österreich möglich sein, im Rahmen der Bedarfsprüfung unter bestimmten Bedingungen die Personengrenze von 5500 zu unterschreiten, entschied er kürzlich.

Und so hat Österreich abermals nachgebessert. Am 11. November hat nach dem Nationalrat auch der Bundesrat einen gemeinsam von den Parteien SPÖ, ÖVP, FPÖ und den Grünen vorgelegten Antrag angenommen. Künftig soll es in der fraglichen Regelung heißen, dass die Zahl von 5500 zu unterschreiten ist, „wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist“. Es ist also stets im Einzelfall zu entscheiden. |

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