Gesundheitspolitik

Drei Jahre reichen nicht

Urteil zu befristeter Beschäftigung

ks | Das Bundesverfassungsgericht hat eine Grundsatzentscheidung zu befristeter Beschäftigung ohne sachlichen Grund getroffen. Es geht um eine Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz, wonach ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber schon einmal „ohne sachlichen Grund“ befristet beschäftigt war, nicht erneut ohne Sachgrund befristet tätig sein darf. Dies sei verfassungsrechtlich in Ordnung, denn der Gesetzgeber wolle so eine Ausbeutung von Mitarbeitern durch Kettenbefristungen verhindern. Jedoch gelte dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürften und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Dies sei etwa der Fall, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder von sehr kurzer Dauer war. Zugleich stellte das Gericht jedoch klar, dass die Rechtsauslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre liegen, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine solche Frist zu setzen, nicht übergehen (1 BvL 7/14 u. a.). |

Das könnte Sie auch interessieren

Großer Unterschied zwischen „mit“ und „ohne“ Sachgrund

Befristete Arbeitsverträge – wo liegen die Fallstricke?

Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen

Schwangerschaft und Elternzeit

Was Apothekenleiter und -mitarbeiter wissen müssen

Probezeit

Rechtliche Fallstricke bei der Verlängerung vermeiden

Befristete Arbeitsverhältnisse

Wie man mit Intrigen gegen Führungskräfte umgehen sollte

Druck „von unten“

Bundestag und Bundesrat stimmen Corona-Gesetz zu

Neuer Instrumentenkasten

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.