- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 5/2018
- Die neue Hilfstaxe
Gesundheitspolitik
Die neue Hilfstaxe
Am vergangenen Montag erklärte der Deutsche Apothekerverband (DAV) bereits, dass er den am 19. Januar ergangenen Beschluss der Schiedsstelle im Streit um die neuen Zyto-Preise in der Anlage 3 der Hilfstaxe ablehnt (siehe DAZ 2018, Nr. 4, S. 11). Zu diesem Zeitpunkt lag der Beschluss allerdings noch nicht im Wortlaut vor. Mittlerweile ist dies anders – wenngleich der derzeit vorliegende Beschlusstext laut DAV „noch einiger redaktioneller Korrekturen“ bedarf, die auch schon beantragt seien.
Dennoch lässt sich bereits einiges zum Inhalt sagen: Rückwirkend ab dem 1. November 2017 gelten demnach neue Abschläge, die in Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe geregelt sind. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist demnach bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen im Grundsatz der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis – abzüglich eines Abschlags von 50%. Zuvor waren es 30%. Für Pacitaxel- und Docetaxel-haltige Lösungen galt zuvor schon ein Abschlag von 46%. Nach dem Schiedsspruch sind es elf generische Wirkstoffe, für die eine Ausnahme gilt. Hier liegen die Abschläge zwischen 59,4% (Vinorelbin) und 83,7% (Epirubicin und Doxorubicin) auf den zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreis.
Ferner gibt es jetzt auch Abschläge für bestimmte patentgeschützte Wirkstoffe und Fertigarzneimittel ohne Konkurrenz sowie für bestimmte Biosimilars, Bioidenticals und deren Referenzarzneimittel. Grundsätzlich beträgt der Abschlag 1,6% auf den günstigsten Apothekeneinkaufspreis. Abweichend davon sind sechs Abschlagsgruppen mit Wirkstoffen (A bis F) gelistet, die Abschläge zwischen 0,05% und 7,5% vorsehen.
Neues Kündigungsrecht und Rabattverträge
Zudem gibt es ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für einen einzelnen Wirkstoff oder eine Wirkstoffgruppe. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn durch Belege der Pharmaunternehmen glaubhaft gemacht werden kann, dass sich für den betreffenden Wirkstoff bzw. die Wirkstoffgruppe die Einnahmemöglichkeit für die Apotheken bei wirtschaftlicher Bezugsmenge gegenüber dem in der Hilfstaxe ausgewiesenen Durchschnittspreis um mehr als 10% verändert hat. Auch dem GKV-Spitzenverband steht ein Kündigungsrecht zu, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich durch Preisveränderungen oder neue Preiserhebungen gegenüber diesem Durchschnittspreis Veränderungen um mehr als 10% ergeben oder wenn patentgeschützte Arzneimittel generikafähig werden. Im Falle der Kündigung haben die Vertragspartner innerhalb von zwei Monaten eine neue Vereinbarung zu treffen. Anderenfalls entscheidet die Schiedsstelle binnen eines Monats.
Neu sind auch Sonderregelungen zu Wirkstoffen, für die Rabattverträge bestehen. Danach gelten die festgesetzten Abschläge zwar grundsätzlich auch für Wirkstoffe unter Rabattvertrag – jedoch nur, soweit ein Rabattpartner den Wirkstoff zum festgesetzten Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe an die Apotheke abgibt. Gibt keiner der Vertragspartner den Wirkstoff zum Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe ab, gilt als Abrechnungspreis der günstigste Apothekeneinkaufspreis ohne Berücksichtigung eines Abschlags. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.