Management

In die Kita mit Geld vom Chef

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht

bü/mh | Das neue Kindergartenjahr läuft. Die ersten „Trennungstränen“ der Kleinen sind hoffentlich getrocknet. Und auch die Eltern sollten den ersten Beitragsbescheid verdaut ­haben. Bei den Tränchen wird es die Zeit regeln – beim Be­zahlen des Beitrags kann der Apothekenleiter helfen.
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Gut betreut und eine zusätzliche Motivation für den Vater oder die Mutter, wenn der Chef die Gebühren als steuerfreies Incentive übernimmt.

Denn Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten für die Unterbringung einschließlich der Unterkunft und Verpflegung des „Personal-Nachwuchses“ zu übernehmen. Und das lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt für alle „nicht schulpflichtigen Kinder seines Arbeitnehmers in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen“. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen.

Auch vergleichbare ­Einrichtungen zählen

Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zu­zurechnen. Es werden also keine Steuern darauf fällig.

Dabei spiele es keine Rolle, ob die Kinder in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten untergebracht und betreut werden. Das Gesetz nennt „vergleichbare Einrichtungen“, wie zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Wichtig ist, dass die Einrichtung „zur Unterbringung und Betreuung von Kindern ge­eignet“ ist.

Dagegen bringt eine Betreuung im eigenen Haushalt (etwa durch eine Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe) nicht dieselbe Steuervergünstigung. Das gilt auch für Leistungen, die nicht direkt mit der Betreuung zu tun haben, wie zum Beispiel die Fahrkosten zum und vom Kindergarten.

Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem landesrechtlichen Schulgesetz. Vereinfacht ausgedrückt, gilt die Steuervergünstigung in jedem Fall, solange das betreffende Kind noch nicht eingeschult ist. Davon erfasst sind gegebenenfalls also auch Kinder, die bereits sechs Jahre alt und damit grundsätzlich schulpflichtig, aber – zum Beispiel aus Gesundheitsgründen oder wegen fehlender Schulreife – vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Das heißt: ­Solche Kinder werden hinsichtlich der Kinder­betreuungskosten wie nicht schulpflichtige Kinder behandelt.

Zweckentsprechende ­Verwendung nachweisen

Werden Firmenbeteiligungen nicht direkt an die Einrichtung, sondern an die Beschäftigten ausgezahlt, so gilt: Die Zahlungen sind nur steuerfrei, wenn dem ­Arbeitgeber die „zweckentsprechende Verwendung“ nachge­wiesen wurde.

Auch wichtig: Auf die Höhe der an die Kindertagesstätte gezahlten Unterbringungskosten kommt es nicht an: Die Beteiligung eines Arbeitgebers an den entsprechenden Aufwendungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auch bei relativ hohen Beträgen in jedem Fall steuerfrei. |

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