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BGH: Für deutsche Versandapotheken bleibt es bei der Rx-Preisbindung
Prämien für Neukundenwerbung können gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen
Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen die deutsche Versandapotheke apotal, die 2015 auf ihrer Webseite bei ihren Kunden mit einer solchen Prämienzahlung geworben hatte. Dabei unterschied apotal nicht, ob der neue Kunde rezeptpflichtige Arzneimittel kaufte oder sonstige Produkte, die keiner Preisbindung unterliegen – nur ein Mindestbestellwert von zehn Euro musste erreicht werden. Die AKNR sah in der Prämienauslobung einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG und zog vor Gericht. Schon die ersten beiden Instanzen gaben der AKNR Recht. Nun folgte der BGH.
Produktbezug liegt vor
In seinem Urteil führt er zunächst aus, dass das Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich anwendbar ist. Dafür ist erforderlich, dass die Werbung produktbezogen und keine allgemeine Firmenwerbung ist. Das ist nach BGH-Auffassung vorliegend der Fall. Nicht nötig sei, dass sich die Werbung auf ein einzelnes Produkt beziehe. Dies sei auch nicht dem EU-Humanarzneimittelkodex zu entnehmen, auf die sich der Apotheker berufen hatte. Zudem weist der BGH auf den wesentlichen Zweck des § 7 HWG hin: Durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnet werden, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann. Es gebe „keinen überzeugenden Grund“, diesen unerwünschten Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt werde.
Es handele sich auch nicht um eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG zulässige Zuwendung eines bestimmten Geldbetrages, so der BGH weiter. Denn bei preisgebundenen Arzneimitteln seien solche Geldrabatte gerade nicht erlaubt. Vielmehr verstießen sie gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Auch nach dem 2016 ergangenen EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung stünden der Anwendbarkeit dieser Preisvorschriften weder unions- noch verfassungsrechtliche Gründe entgegen. Die Entscheidung des EuGH habe keine direkte Bedeutung für den Streitfall, da er einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffe. Auch den vom Beklagten gerügten Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung ließ der BGH nicht gelten. Die Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Versandapotheken beruhe nämlich auf sachlichen Gründen. Dabei verweist der BGH auf den EuGH. Dieser hatte die Ungleichbehandlung unter anderem damit gerechtfertigt, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Apotheken für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen seien.
Preisbindung verfassungsrechtlich (noch) unbedenklich
Auch einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit sieht der BGH nicht. Die Preisbindungsregelungen dienten vernünftigen Gründen des Gemeinwohls und seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Zwar könne eine ursprünglich verfassungsgemäße Norm durch eine Änderung der Verhältnisse verfassungswidrig werden – das sei auch in diesem Fall nicht auszuschließen. Allerdings entstehe eine verfassungsrechtlich relevante Änderung der Verhältnisse erst, wenn Versandapotheken Rx-Arzneimittel auf dem inländischen Markt ohne Rücksicht auf die Preisbindung tatsächlich in einem Umfang veräußerten, dass eine ernsthafte Existenzbedrohung inländischer Präsenzapotheken eintreten würde. |
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