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- AZ 32-33/2020
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Gesundheitspolitik
„Mit geltendem Recht nicht vereinbar“
Rechtsanwalt und Kammergeschäftsführer Ulrich Laut bezieht Stellung gegen Noweda-Botendienstkonzept
Die Botendienst-Idee von Noweda sorgt nach wie vor für Wirbel. Ob der bundesweit vorgesehene und entgeltliche Service überhaupt noch eine praktische Relevanz haben wird, ist unklar. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der der Noweda beim Austüfteln dieses Angebots beratend zur Seite stand, hat gegenüber DAZ.online bereits dargelegt, dass er das Konzept für rechtlich zulässig hält. Dabei stützte er sich auf dieselben Grundlagen, die nun auch Laut für seine Gegenposition heranzieht. Das ist in erster Linie natürlich § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in seiner Fassung, wie sie seit vergangenem Oktober gilt, sowie die Begründung der Änderungsverordnung hierzu. Jurist Laut ist überzeugt: „Der Botendienst durch einen Dritten, auch den pharmazeutischen Großhandel, ist mit der Apothekenbetriebsordnung nicht vereinbar.“ Gemäß der Begründung müsse es sich um „fest angestelltes Personal handeln oder sogenanntes externes Personal, also sogenannte Leiharbeitskräfte, bei denen allerdings auch ein unmittelbares arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis bestehen muss“.
Großhandelsfahrer unterstehen Großhändler-Weisung
Die weitere Schlussfolgerung des Kammer-Geschäftsführers: „Dies ist bei Fahrern des pharmazeutischen Großhandels nicht der Fall. Diese unterstehen, selbst wenn sie selbstständig wären, der unmittelbaren Weisung des Großhändlers, der ihre Routen festlegt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Fahrer Packungen verschiedener Apotheken mit sich führt und ausliefert. Der Apothekenleiter kann gerade nicht entscheiden, wie die Tour geplant wird oder welche Arzneimittel zuerst geliefert werden. Vielmehr sollen die Auslieferungen in die Tourenplanung des Großhandels eingebettet werden, gerade bei eilbedürftigen Botenlieferungen ist evident, dass dies der Apothekenleiter nicht mehr planen und veranlassen kann.“
Diese Auffassung sieht Laut zudem – übrigens ebenso wie Douglas – durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (siehe Seite 3 in dieser AZ). Das Gericht habe in seiner Urteilsbegründung klargestellt, dass der Verordnungsgeber die Regelung des § 17 Abs. 2 ApBetrO der Abgabe in der Präsenzapotheke zugeordnet habe. Ebenso, dass der Transport und die Auslieferung durch eigenes Personal der Apotheke erfolgten. „Dass hierzu der pharmazeutische Großhandel nicht gehört, bedarf keiner weiteren Erläuterung“, so Laut. |
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