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- AZ 32-33/2020
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Gesundheitspolitik
Streit um Opiumtinktur
Innocur verschickt Warn-Faxe an Apotheken
Bei dem Streit zur rechtlichen Stellung von Opiumtinktur für Rezepturzwecke sind Verfahren gegen den Hersteller des Ausgangsstoffs und Verfahren gegen Apotheken zu unterscheiden. Zur Herstellerebene hatten das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht zuletzt entschieden, dass die betreffende Rezeptur nicht als Fertigarzneimittel einzustufen sei (siehe DAZ 2019, Nr. 38 und DAZ 2020, Nr. 21). Dennoch hatte das Landgericht Hamburg einstweilige Verfügungen gegen Apotheken erlassen, mit denen diesen Apotheken die Abgabe solcher Rezepturen verboten wurde. Darauf bezieht sich nun ein neues Schreiben der Firma Innocur. Darin heißt es, die Abgabe der Opiumtinktur der Maros Arznei GmbH sei einer Apotheke untersagt, wenn sie die Opiumtinktur als Rohstoff beziehe und ohne wesentliche Veränderungen an Endkunden abgebe. Nachdem das Landgericht Hamburg seine Rechtsauffassung am 28. Mai 2020 in einer schriftlichen Verfügung niedergelegt habe, habe die Apotheke ihren Widerspruch zurückgenommen. Damit sei der Beschluss (Aktenzeichen 327 O 1/20) rechtskräftig. Zur Begründung habe das Landgericht erklärt, das Mittel sei keine individuelle Rezeptur, wenn es in keiner Weise vom angelieferten Zwischenprodukt abweiche und der Apotheker dies nur umfülle.
Innocur folgert daraus, Hersteller dürften Opiumtinktur als Rohstoff an Apotheken verkaufen, aber es sei den Apotheken untersagt, diese „ohne Veränderung an der Wirksubstanz“ an den Endverbraucher abzugeben, es sei denn, sie hätten eine Zulassung. Daraufhin wirft Innocur die zusätzliche Frage auf, ob Opiumtinktur-Rezepturarzneimittel erstattungsfähig seien, denn sie seien zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fertigarzneimittel. Innocur bezweifelt daher die Anwendbarkeit der Hilfstaxe und zieht sogar einen möglichen Abrechnungsbetrug in Erwägung.
Rechtsstreit geht weiter
Doch das in diesem Schreiben zitierte Urteil bezieht sich nur auf eine Apotheke. Nach Informationen der DAZ dauert das Verfahren gegen eine weitere Apotheke an. Dort steht demnächst ein Termin vor dem Landgericht Hamburg an und in diesem Rechtsstreit ist bisher nichts rechtskräftig entschieden.
Auch die ABDA betont die begrenzte Gültigkeit der Hamburger Entscheidung. In einer Information der ABDA an die Geschäftsführer der Apothekerverbände heißt es dazu: „Die Entscheidung hat indes Rechtskraft ausschließlich im Verhältnis der beteiligten Parteien. Damit lässt sich insbesondere kein generelles Abgabeverbot begründen, da die konkreten Gründe für die Rücknahme des Widerspruchs nicht bekannt sind und es auch keine gerichtliche Entscheidung gibt, die hierfür weitergehende Anhaltspunkte bieten kann.“ |
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