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- AZ 37/2020
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Wirtschaft
Post von der AOK Hessen
Apotheker: Verfahrensvereinbarung sorgfältig prüfen
Aktuell geht die AOK Hessen wieder auf Apothekeninhaber zu mit der Absicht, Verfahrensvereinbarungen herbeizuführen, um weitere Klageverfahren bzw. die ansonsten erforderliche Erweiterung bisheriger Verfahren zu vermeiden. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Apothekeninhaber zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf die Einrede der Verjährung auf mögliche Ansprüche auf Rückzahlung der Umsatzsteuer auf den gesetzlichen Herstellerrabatt zugunsten der AOK Hessen ab dem Jahr 2015 verzichtet. Ferner soll sich der Apothekeninhaber verpflichten, die jeweils relevanten Steuerbescheide, wo dies rechtlich noch möglich ist, zur Abwicklung etwaiger Rückforderungen, nicht bestandskräftig oder rechtskräftig werden zu lassen.
Gerade für Inhaber, die von der AOK noch nicht verklagt wurden, bedeute die Vereinbarung eine echte Schlechterstellung, warnt Hümmer. Sie könnten sich insbesondere für das Jahr 2015 bereits auf die Einrede der Verjährung berufen und verzichteten mit Abgabe der Erklärung „rückwirkend“ auf diese vorteilhafte Position. Für Apothekeninhaber, gegen die bereits für das Jahr 2015 ein Klageverfahren anhängig ist, bedeute die Vereinbarung allein für die AOK Hessen eine erhebliche Arbeitserleichterung und Aufwandsvermeidung, da sonst die bestehenden Klagen erweitert oder weitere Klagen anhängig gemacht werden müssten.
Da die Apothekeninhaber ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen, dass sie am Ende auf der zurückzuzahlenden Umsatzsteuer sitzen bleiben, sollte sehr gut geprüft werden, ob die Vereinbarung unterzeichnet werden kann. In der Vielzahl der Fälle ist dies Hümmer zufolge sicherlich zu verneinen – insbesondere, wenn bisher für 2015 keine Klage erhoben wurde.
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