Gesundheitspolitik

Nicht die Beste

AKNR klagt erfolgreich gegen Shop Apotheke

ks | Die in den Niederlanden ansässige Shop Apotheke darf sich nicht als „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ bezeichnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart letztinstanzlich entschieden. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). (Urteil des OLG Stuttgart, Az.: 2 U 31/20)

Im Sommer 2019 hatte die Shop Apotheke bundesweit Fernsehwerbespots, etwa auf Sat.1 oder Sky, geschaltet. Zum Ende der Spots präsentierte sich der Versender dort als „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Wie kommt sie darauf? Die in den Niederlanden ansässigen Q&A Insights B.V., ein Beratungsunternehmen für den Einzelhandel, verlieh dem Versender ein Siegel: „Webshop Awards Germany 2018 – 2019 Online-Apotheke“. Darauf wurde in der Werbung auch am Rande hingewiesen.

Die AKNR beanstandete die Werbung als irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, auf einer unabhängigen Verbraucherbefragung zu beruhen. Tatsächlich hätten nur solche Unternehmen an der Wahl zum Händler des Jahres teilgenommen, die ausdrücklich sich hierfür beworben hätten. Schon dadurch sei die Auswahl eingeschränkt. Auch das gesamte Prozedere rund um die Wahl sei intransparent.

Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage bereits Anfang des Jahres stattgegeben. Shop Apotheke legte Berufung ein – doch auch diese blieb nun ebenfalls erfolglos. Das OLG Stuttgart bestätigte das Urteil der Vorinstanz. In seiner Entscheidung führt es aus, dass die Grundsätze einer zuläs­sigen Testwerbung nicht erfüllt seien. Danach müssten Tests objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt werden. Unabhängigkeit ist also Voraussetzung. Doch die sei nicht gegeben, wenn derjenige, der den Test ausruft, in irgendeiner Weise mit Herstellern, Anbietern oder deren Verbänden rechtlich oder wirtschaftlich verbunden oder von ihnen abhängig sei und für seine Tätigkeit ein Entgelt oder eine Belohnung anstrebe.

Bei der vorliegenden Befragung sei gerade nicht objektiv oder neutral vorgegangen worden. Der „Testveranstalter“ habe Werbe­pakete an die Unternehmen verkauft, welche selbstverständlich davon ausgegangen seien, dass sie ihre Chancen durch den Kauf der Werbepakete verbessern. Hinzu komme, dass mit der Werbung das Abstimmungsverhalten der Kunden und damit das Ergebnis der Verbraucherbefragung beeinflusst werden soll.

Weiterhin würden Verbraucher über eine Eigenschaft des Unternehmens in die Irre geführt: Bei dem Slogan „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ ginge der Verbraucher nach dem Sprachverständnis davon aus, dass die Apotheke ihren Sitz in Deutschland habe, was jedoch nicht der Fall ist. Insoweit hebt das OLG hervor, dass die Feststellung, ob ein Unternehmen in Deutschland oder im Ausland seinen Sitz hat, jedenfalls dann von Relevanz ist, wenn es um den Vertrieb von Medikamenten gehe und jedenfalls einem erheblichen Prozentsatz der Verbraucher bekannt sei, dass Apotheken je nach Sitz unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. |

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