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Gesundheitspolitik
Kein Ende der epidemischen Lage
Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag den Gesetzentwurf „zur Fortgeltung der die epidemische Lage betreffenden Regelungen“ abschließend beraten und beschlossen. Die mit der Feststellung der epidemischen Lage verknüpften Regelungen bleiben damit auch über den 31. März hinaus erhalten. Nach derzeitiger Rechtslage würden die aufgrund der Corona-Pandemie getroffenen Rechtsgrundlagen und die darauf basierenden Maßnahmen Ende März auslaufen, z. B. auch die für Apotheken wichtige SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Doch künftig sollen pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen – nicht mehr an das fixe Datum 31. März 2021. Und ob besagte epidemische Lage noch besteht, muss fortan der Bundestag alle drei Monate neu entscheiden. Am vergangenen Donnerstag hat er diese Feststellung bereits mit breiter Mehrheit getroffen – nur die AfD-Fraktion stellte sich gegen diesen Antrag der Koalitionsfraktionen, die FDP-Fraktion enthielt sich.
„Ich kenne niemanden, der diese Pandemie nicht leid ist. Niemand möchte Einschränkungen einen Tag länger als notwendig“, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Bundestag. Nur: Die Pandemie sei noch nicht zu Ende. Das zeigten die Infiziertenzahlen, die Patienten in den Intensivstationen, aber auch der Blick in europäische Nachbarländer. Daher sei es richtig, wenn der Bundestag feststelle, dass die epidemische Lage weiter andauere, betonte der Minister. So wie das Virus sich dynamisch verändere, müsse eine flexible Anpassung notwendige Strategie bleiben. Für Spahn ist das „EpiLage-Fortgeltungsgesetz“ ein großer Schritt: „Erstmalig haben wir eine Pandemiegesetzgebung fest verankert. Das ist eine neue Qualität“, sagte Spahn.
Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz ist umfassend und justiert an vielen Stellen nach. Unter anderem soll die Corona-Impfverordnung auf eine sicherere Rechtsgrundlage gestellt werden. Dazu werden im Infektionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 2a) Impfziele verankert. Zudem wurde zuletzt noch eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erweitert. Ermöglicht werden damit Regelungen, die für den Fall, dass Arzneimittel oder Impfstoffe nur beschränkt verfügbar sind, eine priorisierte Abgabe (durch Apotheken sowie durch Bund und Länder) und Anwendung zugunsten bestimmter Personengruppen vorsehen. Damit, so heißt es in der Begründung, könnten Regelungen erfolgen, „die über den derzeitigen Regelungsinhalt der Corona-Impfstoffverordnung zur priorisierten Nutzung und Anwendung der Corona-Impfstoffe hinausgehen“.
Meldepflicht bei Schnelltests mit Ausnahmemöglichkeit
Festgeschrieben werden soll im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zudem eine Meldepflicht bei Schnelltests. Auch Personen, die aufgrund der Test-Verordnung zu diesen Tests befugt sind, trifft eine solche Meldepflicht (Selbsttests sind nicht eingeschlossen!). Allerdings wird das BMG zugleich „ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben“. In der Begründung heißt es dazu, eine solche gegebenenfalls temporäre Aufhebung wäre zum Beispiel denkbar, wenn sich in der Praxis ergeben sollte, dass es zu einer Überlastung der zuständigen Gesundheitsbehörden kommt.
Das Gesetz sieht ferner vor, dass die Regelungen, die mit der Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung) eingeführt wurden, verstetigt und sogar erweitert werden. Damit müssen Kliniken künftig bestimmte parenterale Arzneimittel für vier Wochen vorrätig halten.
Weitere Kriterien für Schutzmaßnahmen
Nachgebessert wird überdies in § 28a IfSG – der Grundlage für besondere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Um die Ermächtigungsnorm rechtssicherer zu machen, werden neben den Inzidenzwerten weitere Kriterien eingeführt. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind demnach auch „Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen“. Zudem sind bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen zu berücksichtigen, ebenso beispielsweise die Belastung des Gesundheitssystems.
Eine weitere Änderung, die kurzfristig eingefügt wurde, betrifft die Pflegehilfsmittelpauschale: Sie soll nun zumindest bis zum 31. Dezember 2021 bei monatlich 60 Euro liegen.
Schließlich soll das BMG eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben – anders als noch im Kabinettsentwurf soll diese Aufgabe nicht per Gesetz die Leopoldina übernehmen. Die Evaluation soll interdisziplinär durch unabhängige Sachverständige erfolgen, die zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte von der Bundesregierung bestimmt werden. Das Ergebnis soll bis Ende 2021 vorliegen.
Nächste Station für das Gesetz ist der Bundesrat, der es voraussichtlich am 26. März 2021 behandeln wird. Das Gesetz muss noch vor Monatsende in Kraft treten, da anderenfalls die befristeten Anordnungen und Verordnungen zum 31. März 2021 aufgehoben würden. |
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