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- AZ 18/2021
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Gesundheitspolitik
Kommentar: Bitte prüfen!
Apotheker sind Heilberufler, aber das Gesetz macht Apothekeninhaber auch zu Vollkaufleuten. Zu den vielen Folgen gehört die Veranlagung zur Umsatzsteuer mit Pflichten und Rechten, insbesondere dem Recht auf Vorsteuerabzug bei allen Kosten der Apotheke. Darauf baut eine Kaskade von Regeln auf, die für den Warenhandel unerlässlich sind. Doch je mehr sich die Apotheker den Dienstleistungen zuwenden, hoffen viele auf höhere Nettohonorare durch partielle Befreiungen von der Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat solche Befreiungen bei Grippeimpfungen und nun auch bei Coronatests möglich gemacht. Das lässt viele wohl für die neuen honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen auf mehr Geld für die Apotheken hoffen. Doch dann könnte bei den Kosten für das Erbringen dieser Leistungen keine Vorsteuer abgezogen werden. Das würde den Vorteil schmälern. Außerdem würde durch die getrennte Verbuchung von Kosten und Leistungen mit und ohne Umsatzsteuer die Steuerbürokratie weiter zunehmen. Wenn eine Dienstleistung mit einem Warengeschäft verknüpft ist, könnte auch der Vorsteuerabzug für solche Waren entfallen, weil im Umsatzsteuerrecht das Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung gilt. Dann könnte insgesamt sogar ein Nachteil entstehen. Im schlimmsten Fall drohen angesichts der Fallstricke des Umsatzsteuerrechts Folgen für die Apotheke als Ganzes, die weit über die Dienstleistungen hinausreichen. Darum gilt es wie bei jeder Wahl, vom Ende her zu denken und die Folgen zu prüfen. Das betrifft die Apothekeninhaber, denen jetzt Umsatzsteuerbefreiungen angeboten werden, und die ABDA, die die Weichen für die neuen Dienstleistungen stellen muss.
Dr. Thomas Müller-Bohn, Chefredaktion der AZ
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