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- AZ 29/2021
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Gesundheitspolitik
Impfstoffabgabe flexibler
Neue Allgemeinverfügung / Vakzine auch ohne Bestellung
Nach der am vergangenen Mittwoch im Bundesanzeiger veröffentlichten Neufassung der „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte“ dürfen Apotheken nun übrig gebliebenen Impfstoff auch an Praxen abgeben, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bei ihnen bestellt haben – natürlich nur, wenn das ihre sonstigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Es spielt dabei auch keine Rolle mehr, ob die jeweiligen Praxen sonst ihren Praxisbedarf bei dieser Apotheke bestellen. Bislang war das die Voraussetzung dafür, dass die Apotheke überhaupt Corona-Impfstoffe liefern durfte.
Auch für die Impfungen in den Betrieben wurden die Regeln gelockert. Hier können die impfenden Ärzte nun nicht abgerufenen Impfstoff in mehreren Apotheken „einsammeln“. Gemäß der alten Allgemeinverfügung vom 31. Mai mussten sie ihren gesamten Bedarf über eine Apotheke beziehen, und zwar entweder über eine in räumlicher Nähe zum Impfort oder über die, die sie auch sonst beliefert.
Nun spielt es auch keine Rolle mehr, ob der Impfstoff aus dem „normalen“ Praxiskontingent oder aus dem Kontingent der Betriebsärzte stammt. Darüber hinaus ist jetzt auch eine Abgabe nicht abgerufener Impfstoffdosen an Impfzentren und mobile Impfteams möglich, die ja bisher von den Apotheken gar nicht beliefert wurden. Impfzubehör muss in diesen Fällen nicht mit abgegeben werden.
Sollte Impfstoff in Arztpraxen oder bei betriebsärztlichen Diensten liegenbleiben, können auch diese die jeweiligen Dosen an andere „Impfbereite“ in der Nähe abgeben – unentgeltlich. Das können Vertrags- oder Privatarztpraxen, Betriebsärzte oder auch Impfzentren und mobile Impfteams sein.
Und auf Großhandelsebene kann Impfstoff nun ebenfalls ausgetauscht und verteilt werden. Dies trage zur Flexibilisierung der Lieferkette und einer bestmöglichen Allokation der Impfstoffe bei, heißt es in der Begründung. |
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