Gesundheitspolitik
Auch für DocMorris gilt das Heilmittelwerberecht
EuGH: Mitgliedstaaten haben eigenen Spielraum, um Arzneimittelwerbung zu begrenzen
ks | Auch EU-Arzneimittelversender, die Kunden in Deutschland umwerben, müssen sich dabei an die Regeln des Heilmittelwerbegesetzes halten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am vergangenen Donnerstag entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Luxemburger Richter im Februar 2020 im Streit um die Zulässigkeit eines von DocMorris ausgelobten Gewinnspiels angerufen. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) war der Ansicht, die an eine Rezepteinlösung beim niederländischen Versender gekoppelte Verlosung eines E-Bikes im Wert von 2500 Euro und hochwertiger elektrischer Zahnbürsten verstoße gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG – Verbraucher würden hierdurch nämlich unsachlich beeinflusst. Der BGH sieht es offenbar ebenso – wollte aber vom EuGH wissen, ob das Europarecht einer Anwendung der Norm entgegenstehen könnte. Nun steht fest: Das tut es nicht. Die AKNR sprach von einem „Sieg für den Verbraucherschutz“.
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