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Gesundheitspolitik
Corona-ArbSchV erweitert
Impfungen dürfen während der Arbeitszeit erfolgen
Die vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) vorgelegte verlängerte und ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung ist an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und gilt damit bis einschließlich 24. November 2021. Als wesentliches Ziel nennt Arbeitsminister Hubertus Heil auf der Website des BMAS eine deutliche Steigerung der Impfquote. „Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren“, heißt es.
Die Änderungen sind hauptsächlich an diesem Ziel orientiert: So werden die Arbeitgeber verpflichtet, „den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen“. Zudem müssen sie die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell unterstützen. Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren sind.
Neu ist zudem, dass der Arbeitgeber bei „der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes (...) einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen“ kann. Eine generelle Auskunftspflicht über den Impfstatus wollte Heil allerdings nicht ins Gesetz schreiben. Eine zumindest erweiterte Auskunftspflicht soll nun im Infektionsschutzgesetz geregelt werden (s. hier).
Eine spezielle Version der erweiterten Arbeitschutzverordnung für Apotheken wird es nicht geben: Auf Anfrage teilte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit, dass nicht geplant sei, den im Juli aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken erneut zu überarbeiten. |
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