Aus der Hochschule

BAK: Neuregelung darf nicht Immatrikulierten-Zahlen senken

Bundesgesundheitsministerium berücksichtigt Praktisches Jahr in Regelstudienzeit

mp | Das Bundesgesundheitsministerium will durch eine Änderung in der Approbationsordnung für Apotheker klarstellen, dass das Praktische Jahr in die Regelstudienzeit des Pharmaziestudiums eingeschlossen ist. Hintergrund sind entsprechende Vorgaben im Hochschulrahmengesetz. Die Bundes­apothekerkammer (BAK) weist in einer Stellungnahme zum Referen­ten­entwurf darauf hin, dass die Änderung jedoch weitere Fragen aufwirft. So dürfe die Neuregelung nicht dazu führen, dass Universitäten womöglich weniger Studierende immatrikulieren könnten. Zudem will die BAK sichergehen, dass sich für Studierende dadurch keine sozialrechtlichen Nachteile ergeben.

Aktuell beträgt die Regelstudienzeit eines Pharmaziestudiums vier Jahre. Danach beginnt das Praktische Jahr, und erst nachdem Anwärter auf die Approbation zwölf Monate in Vollzeit pharmazeutisch tätig waren, können sie den abschließenden dritten Teil der Staatsexamensprüfung angehen. Doch nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) ist für die Regelstudienzeit die Zeit vorzusehen, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Sie schließt berufspraktische Tätigkeiten, die dem Studium zuzuordnen sind, sowie Prüfungszeiten mit ein. Weil dies in der Approbationsordnung bisher nicht beachtet wurde, will das Bundes­ministerium für Gesundheit (BMG) sie ­entsprechend anpassen. Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung, der sich – wie der Name schon sagt – in erster Linie auf das Medizinstudium bezieht, sieht daher eine Anpassung von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vor. In diesem Absatz zur Regelstudienzeit soll die Formulierung „einschließlich der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“ die Wörter „vier Jahre“ ­ersetzen.

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Die Bundesregierung will das Praktische Jahr sowie weitere drei Monate zur Prüfungszeit in die Regelstudienzeit einschließen. Studierende hätten so 15 Monate länger Anspruch auf BAföG.

BAK warnt vor weniger immatrikulierten Pharmazeuten

Das Ministerium versendete den Referentenentwurf im Herbst 2020 an verschiedene Ver­bände. Diese können bis Mitte Januar zum Entwurf Stellung nehmen. Und obwohl das BMG die Bundesapothekerkammer (BAK) dabei nicht be­rücksichtigt hatte, wendet sich die BAK in einer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an das Ministe­rium. Den Landesapothekerkammern stellt sie überdies anheim, auch die zuständigen Landesministerien an­zusprechen, damit sich diese im weiteren Verfahren unterstützend positionieren.

Zunächst zeigt sich die BAK erfreut darüber, dass sich mit einer längeren Regelstudienzeit für Pharmaziestu­dierende auch die Anspruchsberech­tigung für BAföG um 15 Monate verlängern würde. Doch die Autoren der Stellungnahme haben auch Be­denken bei der Formulierung im Referentenentwurf. Denn die Regelstudienzeit ist nach § 10 Hochschulrahmen­gesetz maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge. Eine längere Regelstudienzeit würde sich somit auch auf das benötigte Personal an den Fakul­täten und deren Finanzierung aus­wirken. Die BAK möchte in jedem Fall verhindern, dass Universitäten nach der Änderung weniger Pharmaziestudierende immatrikulieren könnten. Daher schlagen sie vor, im Gesetz die folgende Formulierung zu ergänzen:

„Die Klarstellung in § 1 Abs. 3 AAppO hat keinen Einfluss auf die Zulassungszahlen zum Studiengang Pharmazie und den Curricular-Normwert der Hochschule, da die berufspraktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO inkl. der begleitenden Unterrichtsveran­staltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO sowie der Prüfungszeiten keinen universitären Lehr-/Mehraufwand hervorrufen.“

Keine sozialrechtlichen Nach­teile für Studierende

Zudem sorgt sich die BAK, dass Pharmaziestudierende nach der geplanten Formulierung sozialrechtliche Nachteile erleiden könnten. Anders als im Medizinstudium zähle nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO die berufspraktische Tätigkeit nicht zum Pharmaziestudium dazu, demgegenüber stellt bei Apothekern das Praktische Jahr einen gesonderten Abschnitt dar. Die Bundesapothekerkammer möchte sichergehen, dass Pharmazeuten im Praktikum sich nach wie vor von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien können und diese einheitlich bei der berufsständischen Versorgung bleibt. Um dies zu garantieren, schlägt die BAK vor, die Wörter „vier Jahre“ in § 1 Absatz 3 AAppO zur Regelstudienzeit folgendermaßen zu formulieren:

„einschließlich der Zeit der berufs­praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 sowie der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“

Außerdem hält es die Bundesapothekerkammer für notwendig, eine klarstellende Ergänzung beizufügen, für die sie folgenden Wortlaut vorschlägt:

„Die Erweiterung der Regelstudienzeit um die Zeiten der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Prüfungszeiten hat keinen Einfluss auf den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status der betreffenden, sich in der Ausbildung zum Apotheker (m/w/d) befindlichen Person zur Folge. Insbesondere ist es den in der praktischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO befindlichen Personen wie bisher weiterhin möglich, sich im Ergebnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten einer berufsständischen Versorgungs­einrichtung befreien zu lassen.“

Pandemie prägt neues Medizinstudium

Die Neugestaltung des Medizinstudiums wird auch einige Aspekte in der ärztlichen Ausbildung stärken, deren Relevanz während der Pandemie in besonderem Maße zu Tage getreten sind: Nun sollen die Themengebiete Patientensicherheit, Öffentliches Gesundheitswesen und Bevölkerungs­medizin zum festen Bestandteil des Studiums werden. Außerdem sollen künftig digitale Kompetenzen und Datennutzung vermittelt werden.

Die Änderungen in der Approbationsordnung für Apotheker sollen laut Referentenentwurf einen Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung in Kraft treten. Die neue Approbationsordnung der Mediziner tritt demgegenüber erst am 1. Oktober 2025 in Kraft. |

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