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Aus der Hochschule
BAK: Neuregelung darf nicht Immatrikulierten-Zahlen senken
Bundesgesundheitsministerium berücksichtigt Praktisches Jahr in Regelstudienzeit
Aktuell beträgt die Regelstudienzeit eines Pharmaziestudiums vier Jahre. Danach beginnt das Praktische Jahr, und erst nachdem Anwärter auf die Approbation zwölf Monate in Vollzeit pharmazeutisch tätig waren, können sie den abschließenden dritten Teil der Staatsexamensprüfung angehen. Doch nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) ist für die Regelstudienzeit die Zeit vorzusehen, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Sie schließt berufspraktische Tätigkeiten, die dem Studium zuzuordnen sind, sowie Prüfungszeiten mit ein. Weil dies in der Approbationsordnung bisher nicht beachtet wurde, will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sie entsprechend anpassen. Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung, der sich – wie der Name schon sagt – in erster Linie auf das Medizinstudium bezieht, sieht daher eine Anpassung von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vor. In diesem Absatz zur Regelstudienzeit soll die Formulierung „einschließlich der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“ die Wörter „vier Jahre“ ersetzen.
BAK warnt vor weniger immatrikulierten Pharmazeuten
Das Ministerium versendete den Referentenentwurf im Herbst 2020 an verschiedene Verbände. Diese können bis Mitte Januar zum Entwurf Stellung nehmen. Und obwohl das BMG die Bundesapothekerkammer (BAK) dabei nicht berücksichtigt hatte, wendet sich die BAK in einer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an das Ministerium. Den Landesapothekerkammern stellt sie überdies anheim, auch die zuständigen Landesministerien anzusprechen, damit sich diese im weiteren Verfahren unterstützend positionieren.
Zunächst zeigt sich die BAK erfreut darüber, dass sich mit einer längeren Regelstudienzeit für Pharmaziestudierende auch die Anspruchsberechtigung für BAföG um 15 Monate verlängern würde. Doch die Autoren der Stellungnahme haben auch Bedenken bei der Formulierung im Referentenentwurf. Denn die Regelstudienzeit ist nach § 10 Hochschulrahmengesetz maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge. Eine längere Regelstudienzeit würde sich somit auch auf das benötigte Personal an den Fakultäten und deren Finanzierung auswirken. Die BAK möchte in jedem Fall verhindern, dass Universitäten nach der Änderung weniger Pharmaziestudierende immatrikulieren könnten. Daher schlagen sie vor, im Gesetz die folgende Formulierung zu ergänzen:
„Die Klarstellung in § 1 Abs. 3 AAppO hat keinen Einfluss auf die Zulassungszahlen zum Studiengang Pharmazie und den Curricular-Normwert der Hochschule, da die berufspraktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO inkl. der begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO sowie der Prüfungszeiten keinen universitären Lehr-/Mehraufwand hervorrufen.“
Keine sozialrechtlichen Nachteile für Studierende
Zudem sorgt sich die BAK, dass Pharmaziestudierende nach der geplanten Formulierung sozialrechtliche Nachteile erleiden könnten. Anders als im Medizinstudium zähle nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO die berufspraktische Tätigkeit nicht zum Pharmaziestudium dazu, demgegenüber stellt bei Apothekern das Praktische Jahr einen gesonderten Abschnitt dar. Die Bundesapothekerkammer möchte sichergehen, dass Pharmazeuten im Praktikum sich nach wie vor von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien können und diese einheitlich bei der berufsständischen Versorgung bleibt. Um dies zu garantieren, schlägt die BAK vor, die Wörter „vier Jahre“ in § 1 Absatz 3 AAppO zur Regelstudienzeit folgendermaßen zu formulieren:
„einschließlich der Zeit der berufspraktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 sowie der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“
Außerdem hält es die Bundesapothekerkammer für notwendig, eine klarstellende Ergänzung beizufügen, für die sie folgenden Wortlaut vorschlägt:
„Die Erweiterung der Regelstudienzeit um die Zeiten der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Prüfungszeiten hat keinen Einfluss auf den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status der betreffenden, sich in der Ausbildung zum Apotheker (m/w/d) befindlichen Person zur Folge. Insbesondere ist es den in der praktischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO befindlichen Personen wie bisher weiterhin möglich, sich im Ergebnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreien zu lassen.“
Pandemie prägt neues Medizinstudium
Die Neugestaltung des Medizinstudiums wird auch einige Aspekte in der ärztlichen Ausbildung stärken, deren Relevanz während der Pandemie in besonderem Maße zu Tage getreten sind: Nun sollen die Themengebiete Patientensicherheit, Öffentliches Gesundheitswesen und Bevölkerungsmedizin zum festen Bestandteil des Studiums werden. Außerdem sollen künftig digitale Kompetenzen und Datennutzung vermittelt werden.
Die Änderungen in der Approbationsordnung für Apotheker sollen laut Referentenentwurf einen Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung in Kraft treten. Die neue Approbationsordnung der Mediziner tritt demgegenüber erst am 1. Oktober 2025 in Kraft. |
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