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Kinderkrankengeld: Eltern bekommen längeren Anspruch

Gilt auch bei Schul- und Kitaschließungen

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen. Für Allein­erziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind. Das hat der Bundestag beschlossen.

Bei zwei Kindern sind es maximal 80 Tage pro Elternpaar oder Alleinerziehender. Ab drei Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 45 Tage pro Elternteil bzw. 90 Tage bei Alleinerziehenden. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen.

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch, wenn der Nachwuchs zu Hause betreut werden muss, weil die Schule oder Kita wegen der pandemischen Lage geschlossen ist, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde, oder das Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Auch wenn nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home­office arbeiten könnten. Dazu Gesundheitsminister Jens Spahn: „Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern.“

Foto: Ralf Geithe – stock.adobe.com

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die eine Behinderung und Betreuungsbedarf haben, gilt der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutz­gesetz (IfSG) geltend machen.

Nachweis ist nötig

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf mit einer Bescheinigung vom Arzt bei der Krankenkasse nachgewiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, ist eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des ent­fallenen Nettoarbeitslohns.

Kinderkrankengeld oder Entschädigung nach § 56 IfSG?

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Hier lohnt ein Vergleich der beiden Leistungen. Denn sie unterscheiden sich sowohl in der Höhe als auch in der Bezugsdauer. Die Entschädigung nach IfSG beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls (Nettoverdienst), maximal aber 2016 Euro im Monat. Sie wird für bis zu zehn Wochen für den betreuenden Elternteil gezahlt, bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig Wochen. In diesem Fall bezahlt der Arbeitgeber die Entschädigung als Lohnfortzahlung und erhält auf Antrag bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung. |

sjo

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