- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 31/2021
- Notfälle in der Filiale
Adexa-Info
Notfälle in der Filiale
Empfehlungen für verschiedene Szenarien
In einer akuten Notfallsituation sollte man nicht erst mühsam Telefonnummern heraussuchen oder das notwendige Vorgehen im Team diskutieren müssen. Schnelles und gezieltes Handeln ist gefragt. Dazu müssen realistische Notfall-Szenarien im Vorfeld durchgespielt und die richtigen Handlungsabläufe festgelegt werden.
Wichtig: Es reicht nicht aus, dass die Filialleitung weiß, was zu tun ist. Sie muss die Notfallpläne auch in einer Teambesprechung kommunizieren und dann schriftlich dokumentieren (lassen). Solche Notfallpläne müssen gut auffindbar sein und sind Bestandteil eines guten QMS.
Unfall in der Apotheke
Um bei Unfällen von Kunden oder Beschäftigten gut vorbereitet zu sein, ist – neben einem Erste-Hilfe-Kasten auf letztem Stand – eine geschulte Ersthelferin vor Ort wichtig. Eine 15-Stunden-Kraft kann diese Aufgabe nicht allein abdecken, so Hansen. Notfalls muss die 112 angerufen werden, denn es versteht sich, dass Apothekenpersonal nach der Ersten Hilfe keine medizinische Heilbehandlung vornehmen darf.
Außerdem ist im Fall einer verunfallten Kundin die Betriebshaftpflicht zu informieren, bei einer Beschäftigten dagegen die Berufsgenossenschaft (BG) sowie ein Durchgangsarzt. Sinnvoll ist es auch, Kontaktdaten von Angehörigen von jedem Teammitglied für den Notfall zu notieren.
Erleidet man als Filialleitung selbst einen Unfall, muss die Leitung der Hauptapotheke sowie die eigene Vertretung informiert werden. Hansen rät, hier am besten zwei Kontakte parat zu haben, damit die Apotheke dienstbereit bleiben kann. Auch hier sind die Berufsgenossenschaft und ein Durchgangsmediziner einzuschalten. Handelt es sich um einen Unfall mit dem Dienstwagen, muss zudem die Versicherung informiert werden – und im Zweifelsfall die Polizei.
Beim Wegeunfall von Beschäftigten sind festgelegte Telefonketten zur Information des Teams hilfreich. Neben einer Nachricht an die Apothekenleitung geht es auch um die Frage, ob noch Aufgaben übernommen oder Arbeitspläne umgestellt werden müssen.
Krankheit – manchmal auch ein Notfall
Ob die Erkrankung eines Teammitglieds als ein Notfall bezeichnet werden kann, hängt u. a. von der Stärke der Personaldecke und dem Aufgabengebiet ab. Neben den Aspekten Vertretung und Dienstplanänderung sollte auch klar sein, ab wann Beschäftigte (und die Filialleitung!) ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Durch das Umlageverfahren U1, an dem sich viele Apotheken beteiligen, ist heute oft eine Krankschreibung ab dem ersten Tag im Arbeitsvertrag geregelt. Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die oder der Betroffene mehr als vier Wochen beschäftigt war.
Wer als Filialleitung länger erkrankt, kann sich nach § 2 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Regelfall nur für bis zu drei Monate vertreten lassen. Ausnahmen müssen mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Ein Corona-Fall im Team
Zeigt ein Teammitglied Corona-Symptome, sollte es sofort nach Hause geschickt werden. Sein Gehaltsanspruch besteht fort, bis ein positiver PCR-Befund vorliegt – erst dann greift die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Für die Anordnung und Aufhebung der häuslichen Isolation ist das Gesundheitsamt zuständig.
Hier muss auch geprüft werden, wer als Kontaktperson gilt: Wer vollständig geimpft oder genesen ist bzw. durchgehend eine medizinische Maske getragen hat, muss im Regelfall keine Quarantäne befürchten.
Auch die aktuellen Regeln für Reiserückkehrer sollte die Filialleitung kennen, um auf eventuelle Personalausfälle vorbereitet zu sein.
Einbruch in der Apotheke
Auch hier sind Abläufe und Zuständigkeiten vor dem Ernstfall mit der Leitung der Hauptapotheke zu klären. Stichwort Alarmanlage: Bei wem kommt der Alarm an? Ist eine Urlaubsvertretung nötig? Gibt es ein externes Überwachungsunternehmen? Wie sind die Versicherungsbedingungen? Wer beauftragt welche Handwerker?
Falls die Apotheke vorübergehend geschlossen bleiben muss, ist die Behörde zu informieren. Sind Teammitglieder betroffen, die unter Umständen eine psychologische Betreuung benötigen, sind wieder BG und Durchgangsarzt einzuschalten.
Hochwasser
Einige Apotheken wurden in den letzten Wochen bei den Hochwasserkatastrophen ganz oder teilweise zerstört. So bitter das für Inhaber, aber auch Angestellte ist: Die Arbeitsverhältnisse bestehen weiter und können nicht fristlos gekündigt werden. Bei einer dauerhaften oder zumindest langfristigen Schließung sind aber betriebsbedingte Kündigungen unter Einhaltung der Fristen und Formalitäten möglich. Mehr zum Thema Hochwasser finden Sie in DAZ 2021, Nr. 30, S. 63 vom 29. Juli 2021.
Spenden für Hochwasserbetroffene
Aktion Deutschland Hilft e. V., IBAN: DE62 3702 0500 0000 1020 30, Bank für Sozialwirtschaft, Köln, Stichwort: Hochwasserhilfe 2021
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex können sich ADEXA-Mitglieder in Filialleitungsfunktion in der Filialleitungssprechstunde am Mittwoch von 13.30 bis 14.30 Uhr an Rechtsanwältin Minou Hansen wenden. Für alle Mitglieder gelten ansonsten die regulären telefonischen Sprechzeiten und die Abendsprechstunden am Dienstag und Mittwoch von 20.00 bis 21.00 Uhr bzw. die Anfrage per E-Mail an info@adexa-online.de. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.