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Gesundheitspolitik
Neuer Retax-Grund?
Retaxierungen wegen Formfehlern soll es künftig nicht mehr geben. Dafür soll das E-Rezept sorgen – denn elektronische Verordnungen, bei denen zum Beispiel die Signatur des Arztes oder der Ärztin fehlt oder die keine Dosieranweisung enthalten, können nicht in den entsprechenden Fachdienst der Gematik eingestellt werden. Zudem soll ab November mit dem Referenzvalidator eine Prüfsoftware zur Verfügung stehen, die das Risiko von Retaxationen erheblich senkt (s. S. 3).
Doch nicht alle Gefahren lassen sich so einfach bannen. So könnten sich Schwierigkeiten daraus ergeben, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sich darauf geeinigt haben, dass mit dem Abrechnungsdatensatz auch die Chargennummer des abgegebenen Arzneimittels übermittelt werden muss. Vertraglich ist dies laut DAV in § 2 der Anlage 1 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V geregelt. Betroffen sind nur authentifizierungspflichtige Arzneimittel, sofern sie auf der äußeren Umhüllung einen Data-Matrix-Code tragen – also solche, die über das Securpharm-System verifiziert werden müssen. Mit dem Abscannen wird die Chargenbezeichnung in den Datensatz aufgenommen.
Das Problem: In der Gematik-Spezifikation ist zwar ein Feld für die Chargennummer vorgesehen, es muss aber nicht zwingend ausgefüllt werden. Auch ohne diese Angabe ist es möglich, den Abrechnungsdatensatz zu erstellen. Das bestätigt auch ein DAV-Sprecher: „Ja, es handelt sich im E-Abgabedatensatz um ein optionales Feld“, heißt es auf Anfrage. Aktuell sei dieses vonseiten der Gematik noch nicht umgesetzt, die Vorgaben befände sich aber in der Abstimmung.
Erfasst die Apotheke also die Chargennummer, ist sie auf der sicheren Seite. Doch was passiert, wenn der Abgebende vergisst, die Packung aus Securpharm auszubuchen? Und wie verhält es sich, wenn das Zuordnen nicht so einfach ist, zum Beispiel beim Verblistern und in der Heimversorgung? Bereits Mitte März hatte der Nürnberger Apotheker Ralf König gegenüber der DAZ-Redaktion auf diesen Stolperstein aufmerksam gemacht. „An dieser Stelle wird tatsächlich ein neuer Retax-Grund geschaffen“, so seine Einschätzung.
Wäre das Fehlen der Chargenbezeichnung im Abrechnungsdatensatz unter Umständen ein Grund für die Kassen, die betreffende Apotheke zu retaxieren? Auf Nachfrage äußert der DAV dazu: „Hierzu haben wir keine Regelungen getroffen und können auch dem Gesetz keine Sanktionstatbestände entnehmen. Die Übermittlung der Charge dient allein dem Zweck, im Falle von Arzneimittelrückrufen die Mitwirkungspflicht nach § 131a SGB V zu erfüllen.“ Nach Entwarnung klingt das eher nicht. |
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