- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 23/2022
- Zum 1. Juli müssen alle ...
Recht
Zum 1. Juli müssen alle registriert sein
Änderungen im Verpackungsrecht: Auch die Verwendung von vorlizenzierten Packungen erfordert Registrierung bei der Zentralen Stelle
Ein wesentliches Ziel des Verpackungsgesetzes ist die Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verpackungen insbesondere durch die sogenannte Systembeteiligungspflicht: Wer mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen („systembeteiligungspflichtige Verpackungen“), erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder nach Deutschland einführt, ist verpflichtet, sich mit diesen Verpackungen an einem (Recycling-)System wie beispielsweise dem Grünen Punkt zu beteiligen (§§ 7, 8 VerpackG). Die für Apotheken wichtigsten Neuerungen des Verpackungsgesetzes waren 2019 die Einführung einer Registrierungspflicht in einem bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) geführten öffentlichen Register (§ 9 VerpackG) und die neue Pflicht zur Abgabe von Datenmeldungen an die Zentrale Stelle (§ 10 VerpackG). Für die allermeisten Apotheken nach wie vor nicht relevant ist die erst oberhalb bestimmter Bagatellgrenzen (im Tonnenbereich) greifende Pflicht zur Hinterlegung einer sogenannten Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle (§ 11 VerpackG).
Apotheken treffen diese Registrierungs- und Datenmeldungspflichten nur, wenn sie selbst befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringen; für Verpackungen von Waren, die sie schon verpackt – etwa vom Großhandel oder von einem pharmazeutischen Unternehmen – beziehen, müssen sie diese Pflichten nicht erfüllen, da hier das Unternehmen verantwortlich ist, das die Verpackung erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebracht hat. Eine weitere Ausnahme gilt zudem für Serviceverpackungen, die erst in der Apotheke befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (etwa Tüten, in denen die Waren dem Kunden in der Offizin überreicht werden). Hier besteht die Möglichkeit, mit dem Lieferanten (in der Sprache des Gesetzes: „Vorvertreiber“) der leeren Verpackung zu vereinbaren, dass er die Systembeteiligung und die damit verbundenen Pflichten übernimmt (Vorlizenzierung). Dies gilt aber leider nur für Serviceverpackungen. Für andere von der Apotheke mit Ware befüllte Verpackungen – insbesondere auch Versand- und ggf. Botendienstverpackungen (s. u.) – müssen die Inhaber alle Pflichten selbst erfüllen.
Neue Regelungen zum 1. Juli 2022
Bisher betraf die Registrierungspflicht ausschließlich systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Zudem genügte es bei der Verwendung vorlizenzierter Serviceverpackungen, wenn sich der Lieferant, von dem die vorlizenzierten Verpackungen bezogen wurden, registriert hatte. Von dieser anwender- und abnehmerfreundlichen Regelung hatten sehr viele Lieferanten im Apothekensektor Gebrauch gemacht, sodass die wesentliche Unsicherheit nur die Frage betraf, ob denn Verpackungen im Botendienst als Serviceverpackungen angesehen werden können oder nicht (siehe AZ 2019, Nr. 38, S. 6). Leider ändert sich diese praktikable Handhabe nun – jedenfalls hinsichtlich der Registrierungspflicht.
Ab dem 1. Juli 2022 trifft die Registrierungspflicht nicht mehr nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, sondern Hersteller aller mit Ware befüllten Verpackungen (§ 9 Abs. 1 VerpackG n.F.), also beispielsweise auch Transportverpackungen, nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen. Jeder, der Verpackungen mit Ware befüllt in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss sich dann bei der Zentralen Stelle registrieren. Da die meisten Apotheken nur Verkaufs- und Umverpackungen in Verkehr bringen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (also systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die schon bisher die Registrierungspflicht galt), dürfte diese Regelung nur wenige Apotheken betreffen (beispielsweise, wenn diese auch Großhandel betreiben).
Bezug vorlizenzierter Verpackungen weiter sinnvoll
Für Apotheken wesentlich ist aber die Änderung bei den Serviceverpackungen: Auch wer sich bislang nicht registrieren musste, weil er ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen verwendete und die verpackungsrechtlichen Pflichten damit vom Vorvertreiber erfüllen ließ, muss sich künftig registrieren. Diese Registrierung erfolgt zusätzlich zu der Registrierung, die der Vorvertreiber der vorlizenzierten Serviceverpackung vornimmt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG n.F.). Der Vorvertreiber (Lieferant) muss aber weiterhin für die Erfüllung der sonstigen Pflichten sorgen (Systembeteiligung, Datenmeldungen, ggf. Vollständigkeitserklärung). Der Bezug vorlizenzierter Verpackungen bleibt also sinnvoll und verringert den Verwaltungsaufwand erheblich, selbst wenn nun eine zusätzliche eigene Registrierung verpflichtend ist.
Diese Änderung ist für Apotheken besonders relevant, da es schon aufgrund der apothekenrechtlichen Vorgaben keine Apotheke geben wird, die nicht einmal (vorlizenzierte) Serviceverpackungen verwendet. Hierunter fallen nämlich nicht nur etwa Tüten, mit denen die Waren in der Offizin an Kunden übergeben werden, sondern auch Primärpackmittel im Bereich der Rezeptur- und Defekturherstellung wie Kruken und Tuben. Sie werden in der Apotheke befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a VerpackG). Selbst wenn eine Apotheke bislang ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen verwendet und sich deshalb nicht selbst registriert hat, muss sie nun – leider – eine Registrierung vornehmen.
Botendiensttüte als Serviceverpackung?
Die Frage, ob Verpackungen im Botendienst als Serviceverpackungen oder Versandverpackungen anzusehen sind, bleibt zwar grundsätzlich bestehen (hierzu AZ 2019, Nr. 38, S. 6). Die Auffassung der Zentralen Stelle, dass solche Tüten keine Serviceverpackungen sind, dürfte sich aber verfestigt haben; aus den von der Zentralen Stelle herausgegebenen Informationen ergibt sich, dass diese auch hinsichtlich der Einordnung bei gastronomischen Betrieben (etwa Pizzakartons) allein danach unterscheidet, ob eine Lieferung der verpackten Ware an den Kunden stattfindet. Klar ist jedenfalls nun, dass Apotheker für diese Verpackungen stets auch selbst registrierungspflichtig sind. Die – umstrittene – Einordnung als Serviceverpackung wäre zwar vorteilhaft, da dann der Lieferant/Vorvertreiber für die Systembeteiligung, Datenmeldung etc. verantwortlich ist. Bei einer Einordnung als Versandverpackung treffen auch diese Pflichten den Apotheker selbst; eine Vorverlagerung auf den Lieferanten ist hier vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vor abschließender Klärung der Einordnung von Botendiensttüten bleibt aber eine Unsicherheit. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, muss hier alle Pflichten selbst erfüllen.
Zudem ist ab dem 1. Juli 2022 bei der Registrierung eine Aufschlüsselung nach der Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen erforderlich (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG n.F.), da die Registrierung nicht mehr nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern alle Verpackungen betrifft. Bei ausschließlicher Verwendung vorlizenzierter Verpackungen ist eine Erklärung abzugeben, dass nur schon systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackG n.F.).
Vertriebsverbot bei fehlender Systembeteiligung/nicht ordnungsgemäßer Registrierung
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sich der Hersteller der Verpackung nicht an einem System beteiligt hat (§ 7 Abs. 7 Satz 1 VerpackG n.F.), und mit Ware befüllte Verpackungen jeder Art dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn keine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG n.F.). Auch nachfolgende Vertreiber (etwa auch Apotheken, die Ware schon verpackt bezogen haben) dürfen in beiden Fällen die mit Ware befüllten Verpackungen dann nicht zum Verkauf anbieten und Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze insoweit ihre Leistungen nicht erbringen (§ 7 Abs. 7 Satz 2, 3 bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2, 3 VerpackG n.F.). Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 5, 5a VerpackG n.F.).
Was ist zu tun?
Apotheken, die schon registriert sind, sollten ihre Registrierung überprüfen und die weiteren erforderlichen Angaben ergänzen (etwa die Erklärung über das Inverkehrbringen nur schon systembeteiligter Serviceverpackungen, nach dem Einloggen im Verpackungsregister lucid.verpackungsregister.org zu finden unter „Stammdaten“, und die Erklärung zu den Arten der in Verkehr gebrachten Verpackungen, zu finden unter „Angaben zu den Verpackungen“). Apotheken, die bislang nicht registriert sind, müssen die Registrierung nun vornehmen, um ab dem 1. Juli 2022 registriert zu sein. Selbst wenn eine Apotheke bislang ausschließlich vorlizenzierte Verpackungen verwendet hat, wird sie sich nun registrieren müssen. Praktisch dürfte damit kaum eine Apotheke mehr um die eigene Registrierung herumkommen.
Viele Verstöße gegen verpackungsrechtliche Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, können wettbewerbsrechtliche Folgen haben und unter Umständen behördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Der Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten sollte daher die nötige Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.