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ApothekenRechtTag online
„Wir brauchen eine Telepharmazieverordnung“
Rechtzeitig fachliche Standards setzen
Mecking appellierte an alle Apotheken, für ihre Sichtbarkeit in der virtuellen Welt zu sorgen, damit sie ihren Platz in der Gesundheitsversorgung sichern. Als wichtigen Schritt für die Telepharmazie hob Mecking die Novelle der Apothekenbetriebsordnung von 2019 hervor. Sie ermöglicht eine Beratung über Telekommunikation und damit einen Botendienst durch nicht-pharmazeutische Boten in Verbindung mit einer solchen Beratung. Mecking betonte, dass dies eine Beratung durch die Apotheke sein müsse.
Telepharmazie als neue Dienstleistung
Doch es ging Mecking nicht nur um die Beratung zur Arzneimittelabgabe, sondern auch um Telepharmazie als zusätzliche pharmazeutische Dienstleistung, beispielsweise zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit oder zur Förderung der Therapietreue. Auch im Rahmen der neuen honorierten Dienstleistungen seien Zusatzangebote als Videochat denkbar. Möglicherweise werde die Politik die finanziellen Mittel für diese Dienstleistungen auch noch aufstocken. Beim kürzlich aktualisierten Perspektivpapier für die „Apotheke 2030“ sei die Telepharmazie als online erbrachte Dienstleistung mitgedacht worden. Dabei müsse die Telepharmazie mit der Apotheke verbunden werden, betonte Mecking. Mit Blick auf andere Anbieter sei es wichtig, die persönliche Beratung im Rahmen der Telepharmazie nicht von der Apotheke als Institution zu lösen. Denn dies könnte die Apotheke in ihren Grundfesten erschüttern, fürchtet Mecking. Dies sei auch bei Leistungen von Apothekenmitarbeitern aus dem Homeoffice zu bedenken, die angesichts der Personalknappheit interessant seien.
Kontroverse um Provisionen
Insgesamt sieht Mecking die Telepharmazie als Chance, in der digitalen Welt näher an die Kunden zu rücken. So könne die Apotheke bestimmte Kundengruppen besser binden. Zugleich wies sie auf Risiken durch apothekenfremde Plattformen und logistikorientierte Anbieter hin. Bei solchen Lieferungen wären die Apotheken in den Plattformen nicht sichtbar. Besonders problematisch sei die Honorierung der Plattform über eine Provision. Während Dr. Svenja Buckstegge kurz zuvor in ihrem Vortrag beim ApothekenRechtTag Provisionen für einzelne Packungen nicht als Umsatzbeteiligung eingestuft hatte, widersprach Mecking und erklärte, solche Provisionen seien „virtueller Fremdbesitz“ und damit unzulässig.
Gemeinsame Interessen mit Ärzten und Patienten
Um solche Probleme zu verhindern, forderte Mecking eine Telepharmazieverordnung. „Wir brauchen ein durchdachtes System rechtlicher Vorgaben, in das telepharmazeutische Angebote eingepasst werden“, erklärte Mecking. Das Beispiel der Ärzte zeige, was droht, „wenn man es laufen lässt“. Bei einer Klage gegen ein Angebot zur digitalen Krankschreibung habe das Gericht Schwierigkeiten gehabt, einen fachlichen Standard für die übliche Vorgehensweise zu finden. So bestehe die Gefahr, dass die Fernbehandlung als Normalfall betrachtet werde. Um solche Entwicklungen zu vermeiden, müssten rechtzeitig Standards gesetzt werden, mahnte Mecking. Für die Telepharmazie würden solche Verfahren bereits Fahrt aufnehmen. Doch die Apotheker müssten den Gerichten zuvorkommen und erklären, welche Standards sie sich vorstellen. „Wir sollten nicht die Gerichte die Leitplanken setzen lassen, sondern die Zeit nutzen“, forderte Mecking. Dabei gelte es, Verbündete zu gewinnen und das Thema gemeinsam mit Ärzten und Patientenvertretern anzugehen. In der Diskussion wurde deutlich, dass dabei noch viel zu klären ist, angefangen bei der Definition für telepharmazeutische Leistungen. |
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