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Fortbildungen und Arbeitsverträge

Worauf die Filialleitung achten sollte

Fortbildungsansprüche, Fortbildungspflichten und das neue Nachweisgesetz: Informationen zu diesen Themen hat ADEXA-Juristin Minou Hansen bei einem Live-Webinar für die Filialleitung zusammengestellt.
Foto: Angela Pfeiffer/Adexa

Minou Hansen

Das neue, ab August gültige Nachweisgesetz hat branchenübergreifend hohe Wellen geschlagen. „Es verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages festzuhalten, zu unterzeichnen und Angestellten auszuhändigen“, erklärt Minou Hansen. Sie ist Rechtsanwältin und Business Coach bei ADEXA. Das Gesetz sei vor allem für die Apothekenleitung relevant; über wichtige Aspekte sollte jedoch auch die Filialleitung Bescheid wissen.

Welche Fristen setzt das neue Nachweisgesetz?

Hansen gab einen Überblick über die wichtigsten Fristen des Nachweisgesetzes:

  • Spätestens am ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses sind die Namen und Anschriften der Vertragspar­teien, die Höhe und Zusammensetzung des Gehalts sowie vereinbarte Arbeitszeit und Ruhepausen schriftlich festzuhalten.
  • Spätestens am siebten Tag kommen der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, eine Beschreibung der Tätigkeit und – sofern vereinbart – die Dauer der Probezeit oder Angaben bei Abruf­arbeit mit hinzu.
  • Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen Angaben zu Überstunden, zum Urlaub, zur betrieblichen Altersvorsorge, zu Kündigungsfristen und zum Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens paraphiert werden.

„Die meisten Angaben können in der Praxis durch einen Hinweis auf Tarifverträge ersetzt werden, die im Arbeitsverhältnis gelten“, erklärt die ADEXA-Juristin.

Haben Mitarbeitende Anspruch auf bezahlte Fortbildungen?

Neben Arbeitsverträgen sind Fortbildungen ein wichtiges Thema für viele Filialleiterinnen und Filialleiter. „Bei Tarifbindung gilt der § 12 des Bundesrahmentarifvertrags“, sagt die Juristin. Demnach haben pharmazeutische Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf sechs Tage bezahlte Freistellung innerhalb von zwei Kalenderjahren. Bei PKA sind es im gleichen Zeitraum drei Tage. Der Rahmentarifvertrag Nordrhein sieht sechs Tage für Approbierte, fünf Tage für PTA und drei Tage für PKA vor (§ 12 RTV NR). In Sachsen gilt derzeit noch kein Tarifvertrag.

Für eine Freistellung muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestehen und ein formloser Antrag ist bei der Filial- oder Apothekenleitung mindestens einen Monat vor Beginn zu stellen. Im Anschluss haben Mitarbeitende einen Teilnahmenachweis vorzulegen.

Foto: Robert Kneschke/AdobeStock

Gibt es eine Pflicht zur Fortbildung?

Auch die Frage, ob Angestellte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen hätten, sei laut Hansen immer wieder Thema der Rechtsberatung. Allgemein gilt: „Mitarbeitende müssen Tätig­keiten ausführen, die dem Berufsbild entsprechen“ so die ADEXA-Expertin. „Und fachliche Fortbildung gehört einfach dazu.“

Wie sie erklärt, gebe es je nach Beruf unterschiedliche Aspekte zu betrachten. Apothekerinnen und Apotheker sind nach den jeweiligen Berufsordnungen verpflichtet, sich fortzubilden. Teilweise müssen sie dies gegenüber ihrer Apothekerkammer nachweisen – anders als bei Ärztinnen und Ärzten jedoch ohne Vorgaben zur Zahl an Punkten.

Details im Arbeitsvertrag spielen auch bei angeordneten Fortbildungen eine Rolle. Wurden feste Arbeitszeiten vereinbart, können Angestellte beispielsweise einer Abendfortbildung widersprechen. Sie sollten auch prüfen, ob ihre wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Und nicht zu vergessen: „Die Fortbildungszeit muss einschließlich An- und Abreise angerechnet werden“, betont Hansen.

Das nächste Live-Webinar

Schon jetzt vormerken: ADEXA lädt am 28. September 2022 um 19.30 Uhr wieder zum Webinar ein.

Infos und Anmeldung: www.adexa-online.de/webinar-filialleitung

Binden sich Angestellte bei umfangreichen Fortbildungen an die Apotheke?

Aus der Praxis berichtet die ADEXA-Juristin von einem weiteren typischen Fall: Die Apotheke finanziert eine teure oder zeitaufwendige Fortbildung. Nur kündigen Angestellte bald darauf – und Chefin oder Chef fordern Teile des Geldes ein.

Doch so einfach ist die Sache nicht. „Eine Rückzahlungsverpflichtung muss individuell vereinbart werden“, sagt Hansen. „Wer nichts unterschrieben hat, muss auch nicht zahlen.“ Aber selbst manche Vereinbarung hält der arbeitsrechtlichen Überprüfung nicht stand, denn die Dauer der Bindung an die Apotheke muss im Verhältnis zur bezahlten Freistellung stehen. Als Richtwerte nennt die ADEXA-Expertin sechs Monate Bindung bei einer Freistellung von maximal einem Monat bis hin zu 36 Monaten Bindung bei einer Freistellung von sechs bis zwölf Monaten.

Ähnliches gilt bei Kursgebühren: Je höher die Kosten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausfallen und je geringer der Eigenanteil der Angestellten ist, desto länger kann die Bindungsdauer sein. Die Rückzahlungsverpflichtung selbst ist zu staffeln. Je Monat im Arbeitsverhältnis muss sich der Betrag anteilig reduzieren. Gibt es beispielsweise zwölf Monate Bindungsdauer, aber die Eigenkündigung erfolgt vier Monate nach Abschluss der Fortbildung, liegt der Rückzahlungsbetrag maximal bei acht Zwölfteln der Summe.

„Jedoch sind viele Rückzahlungsverpflichtungen im Apothekenbereich angesichts der meist kurzen Fortbildungen unwirksam“, weiß Hansen. Angestellten rät sie, Vereinbarungen vor einer etwaigen Zahlung rechtlich prüfen zu lassen. |

Michael van den Heuvel

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