Was Wann Wo

Ankündigungen

Hier finden Sie Versammlungen von Apothekerkammern und -verbänden, ZL-Ringversuche, praktikumsbegl. Unterricht, u.ä.

Überregional

ZL: Hygienemonitoring

Mikrobiologische Umgebungs­kontrolle im Apothekenlabor oder in Blisterräumen

Jede Apotheke erhält vor dem von ihr gewählten Teilnahmezeitpunkt zehn Abklatschplatten und eine ausführliche Gebrauchsanweisung. Die Probenahme erfolgt durch die Apothekenmitarbeiter selbst durch das Andrücken dieser Platten auf die zu prüfenden Flächen. Die eingesetzten Abklatschplatten enthalten ein universelles Nährmedium wie Casein-Sojamehl-Pepton, das zur Anzucht von anspruchsvollen Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen geeignet ist und dadurch den meisten Umgebungskeimen ein gutes Wachstum ermöglicht.

Mit der Ergebnismitteilung erhalten die Apotheken ein individuelles Ergebnisprotokoll mit Verbesserungsvorschlägen und gegebenenfalls ein Zertifikat.

Folgende Probennahmestellen können geprüft werden:

  • Keimbelastung im Rezepturlabor: Hand (Innenfläche und Fingerkuppen), Kittel (Vorderseite und Ärmel), Waage (Waagschale und Display), Arbeitsfläche, Pistill/elektr. Rührwerkzeug, Regal/Wand
  • Keimbelastung im Blisterraum: Hand (Innenfläche und Fingerkuppen), Kittel (Vorderseite und Ärmel), Arbeitsfläche/Entblisterung (produktnah und -fern), Blisterautomat/Tray (produktnah und -fern), Regal/Medikamentenlager

Optional, in beiden Fällen zubuchbar: Luftkeimsammlung (Keimstatus der Raumluft). Die Bestimmung des Keimstatus der Raumluft erfolgt durch Exposition von Sedimentationsplatten, die offen über vier Stunden aufgestellt werden.

Termine für Rezepturlabore und Blisterräume

  • März – Anmeldeschluss: 15.02.2022
  • April – Anmeldeschluss: 15.03.2022
  • Mai – Anmeldeschluss: 15.04.2022
  • Juni – Anmeldeschluss: 15.05.2022
  • September – Anmeldeschluss: 15.08.2022
  • Oktober – Anmeldeschluss: 15.09.2022
  • November – Anmeldeschluss: 15.10.2022

Kosten:
Hygienemonitoring: 200,- Euro zzgl. MwSt.; optionale Einsendung weiterer Abklatschplatten mit abweichender Probenahmestelle bzw. zusätzliche Auswertung der Ersatzplatte für eine weitere Probenahmestelle: 17,50 Euro zzgl. MwSt.; optionale Überprüfung der Raumluft: 17,50 Euro pro Sedimentationsplatte zzgl. MwSt.

Anmeldung und Info: Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker GmbH, Carl-Mannich-Str. 20, 65760 Eschborn, Fax (0 61 96) 9 37-8 15

 

Bayern

BLAK: Wahl zur Delegierten­versammlung

Zweite Bekanntmachung für die Wahl 2022

I. Zahl der Wahlberechtigten, Zahl der zu wählenden Delegierten

Gemäß der Wahlordnung – WO – der Bayerischen Landesapothekerkammer wurde das Wählerverzeichnis in der Zeit vom 17. bis 26. Januar 2022 ausgelegt. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zum 3. Februar 2022, 24:00 Uhr, ergibt sich die nachfolgende Zahl der Wahlberechtigten und der danach zu wählenden Delegierten (§ 1 Abs. 4 WO):

Wahlbezirk/-berechtigte Delegierte
Oberbayern
7.310
47
Niederbayern
1.051
6
Oberpfalz
1.238
7
Oberfranken
1.045
6
Mittelfranken
2.283
14
Unterfranken
1.446
9
Schwaben
1.779
11
16.152
100

II. Wahlvorschläge

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Delegierten auf. Die Wahlvorschläge sind in der Zeit vom 23. Februar bis 2. März 2022, 17.00 Uhr, bei dem Landeswahlleiter, Bayerisches Apothekerhaus, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München, einzureichen. Früher eingereichte Wahlvorschläge gelten als am 23. Februar, 00:00 Uhr, eingereicht. Nach dem 2. März, 17.00 Uhr, eingegangene Wahlvorschläge dürfen nicht mehr in den Stimmzettel aufgenommen ­werden.

Mängelbehaftete Wahlvorschläge gelten erst mit Behebung des Mangels als eingegangen; Gleiches gilt bei nachträglich eingereichten Änderungen oder Ergänzungen (§ 7 Abs. 5 WO).

Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann für seinen Wahlbezirk einen Wahlvorschlag an den Wahlleiter einreichen (Wahlvorschlagsvertreter). Die Zahl der Bewerber in einem Wahlvorschlag ist weder nach unten noch nach oben begrenzt. Die Wahlbezirke entsprechen den Regierungsbezirken. Wählbar ist in seinem Wahlbezirk jeder Wahlberechtigte, soweit ihm nicht die Wählbarkeit nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 4 HKaG entzogen ist.

Ein Wahlvorschlag muss folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 WO):

1. Der Wahlvorschlag muss bei dem Wahlvorschlagsvertreter, den Wahlbewerbern und Unterstützern Familiennamen und Vornamen entsprechend dem Wählerverzeichnis, sowie beim Wahlbewerber zusätzlich die berufliche Stellung enthalten. Zudem müssen bei dem Wahlvorschlagsvertreter, den Wahlbewerbern und Unterstützern zur Identifizierung ent­weder die BLAK-Mitgliedsnummern oder die Anschriften entsprechend dem Wählerverzeichnis angegeben werden. Beim Wahlvorschlagsvertreter und beim Wahlbewerber können, soweit eine entsprechende Berech­tigung besteht, zusätzlich akademische Doktorgrade, akademische Titel oder sonstige akademische Grade angegeben werden.

2. Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten aus dem betreffenden Wahlbezirk mit eigenhändiger Unterschrift unterstützt werden.

3. Die Wahlbewerber müssen in dem Wahlbezirk wählbar sein und schriftlich der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt ­haben. Sie dürfen nicht dem Wahlausschuss angehören.

4. Ein Wahlvorschlagsvertreter muss benannt sein.

Für die Wahlvorschläge verwenden Sie bitte Formulare, die entweder (mit Erläuterungen) im Internet (mit direktem Link auf der Start­seite) unter https://www.blak.de/ > Apothekenbetrieb und Recht > Zu den amtlichen Bekanntmachungen > Kammerwahl 2022 als Download zur Verfügung stehen oder beim Wahlbüro/Landeswahlleiter unter obiger Anschrift/Tel.: 089 9262-72, Fax: 089 9262-60 oder E-Mail: Kammerwahl2022@blak.de angefordert werden können.

Ein Wahlbewerber kann sich nur in einem Wahlvorschlag aufstellen lassen; hat er seiner Aufnahme in mehr als einem Wahlvorschlag zugestimmt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Auch kann ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat er mehrere Wahlvorschläge als Unterstützer unterzeichnet, so wird er als Unterstützer auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Wahlbewerber, die ihre Zustimmung nicht form- und fristgerecht abgegeben haben, werden ebenfalls gestrichen. Ebenso werden Wahlbewerber und Unterstützer gestrichen, die nicht in dem Wahlbezirk wahlberechtigt sind, für den der Wahlvorschlag eingereicht wurde.

Werden vom Landeswahlleiter bei einem Wahlvorschlag Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen festgestellt, so benachrichtigt er sofort den Wahlvorschlagsvertreter und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (§ 7 Abs. 2 WO). Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 7. März 2022 um 10:00 Uhr (§ 7 Abs. 6 WO) im Bayerischen Apothekerhaus, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München.

Wahlwerbung kann über die Bayerische Landesapothekerkammer (Frau Hirschauer, Bayerische Landesapothekerkammer, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München) an die Wahlberechtigten versandt werden. Die Kosten dieser Aussendung hat der Wahlwerbende zu tragen. Wahlwerbung ist in der Zeit vom 7. Februar 2022 bis zum Ende der Wahlzeit am 6. April 2022 möglich. Auf dem Briefumschlag ist sowohl zu vermerken „Für den Inhalt der Wahlwerbung ist ausschließlich der Wahlwerbende verantwortlich“ als auch „Der Versand der Wahlwerbung erfolgt unabhängig von der Überprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss“. Bitte beachten Sie, dass der Versand der Wahlwerbung jedoch aus technischen Gründen nicht vor der 7. Kalenderwoche 2022 erfolgen kann.

III. Wahlverfahren

a) Stimmzettel: Auf der Grundlage der gültigen Wahlvorschläge wird vom Landeswahlleiter für jeden Wahlbezirk ein Stimmzettel aufgestellt. Die Wahlvorschläge werden unter Nennung des jeweiligen Wahlvorschlagsvertreters in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Landeswahlleiter auf dem Stimmzettel aufgeführt. Bei gleichzeitig eingegangenen Wahlvorschlägen wird die Reihenfolge ausgelost. Der Stimmzettel enthält die Anzahl der zu wählenden Delegierten, die zugelassenen Wahlvorschläge und innerhalb der Wahlvorschläge die Wahlbewerber in der Reihenfolge, wie sie auf den Wahlvorschlägen aufgeführt sind.

b) Wahlmittel: Jedem Wahlberechtigten werden rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit die Wahlmittel (§ 9 WO) zugestellt.

c) Stimmabgabe: Die Wahl ist festgesetzt auf die Zeit von Dienstag, 22. März bis Mittwoch, 6. April 2022 (22.03. - 06.04.2022). Gewählt werden kann ab Zugang der Wahlmittel. Die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln müssen dem Landeswahlleiter bis zum Ende der fest­gesetzten Wahlzeit, Mittwoch, 6. April 2022, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Sie können auch am 6. April 2022 bis 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten der Bayerischen Landesapothekerkammer eingeworfen werden.

Die Wahl ist eine Persönlichkeitswahl. Der Wähler wählt einzelne Personen aus den Wahlvorschlägen. Er darf nicht mehr Wahlbewerber ankreuzen, als Delegierte nach der Angabe auf dem Stimmzettel zu wählen sind. Der gleichen Person darf nur eine Stimme gegeben werden. Bei der Stimmabgabe ist der Wähler grundsätzlich an die Wahlvorschläge gebunden. Eine (Zu-)Wahl nicht vorgeschlagener Personen ist nur im Ausnahmefall des § 8 Abs. 4 WO möglich, wenn in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird oder weniger Bewerber als zu wählende Delegierte vorgeschlagen sind.

d) Ermittlung des Wahlergebnisses: Gewählt sind die Wahlbewerber in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen. In jedem Wahlbezirk werden neben den Delegierten Ersatzdelegierte bis zu höchstens 1/3 der zu wählenden Delegierten ermittelt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlausschuss mittels Los (§ 11 Abs. 7 WO).

Die Auszählung der Stimmen wird durch den Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 8. April 2022 ab 9:00 Uhr, 9. April 2022 ab 8:00 Uhr und – soweit erforderlich – 10. April 2022 ab 8:00 Uhr jeweils im Bayerischen Apothekerhaus, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München, vorgenommen. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Wahlbewerber in Textform und fordert sie auf, sich binnen einer Woche gegenüber dem Landeswahlleiter über die Annahme der Wahl zu erklären. Im Falle der Nichterklärung innerhalb dieser Frist gilt die Wahl als angenommen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Landeswahlleiter das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten der Bayerischen Landesapothekerkammer zur Veröffentlichung bekannt zu geben. Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach der elektronischen Veröffentlichung des Wahlergebnisses im frei zugänglichen Bereich des Internetauftritts der BLAK die Wahl durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Landeswahlleiter anfechten.

Dr. Stefan Weber, Landeswahlleiter

Saarland

Begleitende Unterrichts­veranstaltungen Frühjahr 2022

Der erste Block des begleitenden Unterrichts für Pharmaziepraktikanten findet in diesem Jahr in der Zeit vom 7. bis 18. März 2022 als Online-Live-Seminar statt. Der Unterricht beginnt am Montag, dem 7. März 2022. Alle Pharmaziepraktikanten werden gebeten, sich online über die Homepage der Apothekerkammer des Saarlandes im Bereich Fort-/Aus-/Weiterbildung anzumelden. Es besteht Teilnahmepflicht.

Apotheker mit ausländischem Studienabschluss und Wohnsitz im Saarland können in Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung freiwillig teilnehmen.

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