Gesundheitspolitik

Ersatzkassen fordern Wirknachweis für Cannabis

G-BA entscheidet über Details der Verordnung von Medizinal-Cannabis / vdek: auf orale Darreichungsformen beschränken

cha | Auf der Tagesordnung der Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am kommenden Donnerstag steht der Punkt „Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Leistungs­anspruch auf medizinisches Cannabis“. Aus diesem Anlass erneuern die Ersatzkassen u. a. ihre Forderung, dass Medizinal-Cannabis „endlich einem regulären Bewertungsverfahren unterzogen werden“ sollte.

Seinen Entwurf für die Änderung der entsprechenden Arzneimittel-Richtlinie hatte der G-BA bereits Ende Oktober vergangenen Jahres vorgelegt und am 1. November ein Stellungnahmeverfahren einge­leitet, das Ende November endete (s. DAZ 2022, Nr. 46, S. 14). Doch nun, da die entscheidende Sitzung bevorsteht, wendet sich der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit seinen Forderungen in Sachen Cannabis an die Öffentlichkeit. Dabei bezieht er sich in seiner Pressemeldung auf ein Papier, das auf den 23. November 2022 datiert ist und vermutlich im Kontext der Stellungnahme erstellt wurde.

An erster Stelle steht die Forderung nach einem Wirknachweis: „Wenn bei der Behandlung von Patienten für medizinisches Cannabis ein Arzneimittelcharakter festgestellt bzw. zugrunde gelegt wird, muss es auch als Arzneimittel – und d. h. wie alle Arzneimittel, die zulasten der GKV verordnungs­fähig sind – behandelt werden: Medizinisches Cannabis muss zwingend den vorgeschriebenen Bewertungsprozess für Arznei­mittel durchlaufen!“

Solange das nicht der Fall sei, könnten „die gegenwärtig vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu treffenden Entscheidungen zur weiteren Implementierung von medizinischem Cannabis in das SGB V (...) nur einen befristeten Übergangscharakter haben“, heißt es weiter.

vdek: Verordnung nur durch qualifizierte Ärzte

Darüber hinaus wird gefordert, die „Verordnungshoheit“ auf dafür qualifizierte Ärzte – ggf. (auch) auf definierte Facharztgruppen – zu beschränken. Zudem soll der Genehmigungsvorbehalt der gesetz­lichen Krankenkassen weiter festgeschrieben werden. Zugleich fordert der vdek, dass die Therapie mit medizinischem Cannabis grundsätzlich zeitlich zu begrenzen ist (nicht „auf Lebenszeit“), da sich „im Laufe der Zeit/Entwicklung neuer Arzneimittel andere Therapiealternativen ergeben können“ (Ausnahme: Palliativversorgung).

U. a. um „Ärztehopping“ mit zeitgleicher Mehrfachverordnung zu vermeiden, soll die Genehmigung einer Cannabistherapie grund­sätzlich auf den erstverordnenden Arzt begrenzt werden.

Auch bei den Darreichungsformen fordert der vdek eine Einschränkung: Nach seinen Vorstellungen soll die Therapie mit medizinischem Cannabis grundsätzlich auf orale Darreichungsformen (Fertigarzneimittel, Rezepturarzneimittel) beschränkt werden. Damit wäre eine Verordnung von Cannabisblüten, die vor allem bei schwerkranken Patienten eingesetzt werden, nicht mehr möglich.

Ein Motiv für ihre Forderungen haben die Ersatzkassen bei ihrer Pressemeldung gleich mitgeliefert. „Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Versorgung der Versicherten mit medizinischem Cannabis steigen seit 2017 beständig an. Betrugen sie 2018 noch knapp 74 Millionen Euro, waren es 2021 bereits mehr als 185 Millionen Euro.“ |

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