Wirtschaft

G-BA regelt Austausch

Wann müssen Apotheken günstige Biosimilars abgeben?

ks | Trotz aller Kritik hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geregelt, unter welchen Vorgaben Apotheken künftig biotechnologisch hergestellte Arzneimittel auszutauschen haben. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie soll frühestens im Oktober in Kraft treten.

Auch wenn seit geraumer Zeit klar ist, dass massiver Kostendruck die Versorgungssicherheit gefährden kann – im Bereich der Biologika soll weiter gespart werden. Statt teurer Originale sollen möglichst kostengünstige Biosimilars zum Einsatz kommen. Für die Ärzte gelten bereits seit November 2020 Hinweise des G-BA für eine wirtschaftliche ärztliche Verordnungsweise von Biologika. Nun sind nach einem einjährigen gesetzgeberischen Aufschub die Apotheken dran. Die entsprechenden Hinweise für den Austausch in der Apotheke hat der G-BA am vergangenen Donnerstag beschlossen. Sie be­treffen zunächst nur parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärzt­lichen Anwendung bei Patienten.

Für die Herstellung solcher Zubereitungen sollen Apotheken künftig wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. Gibt es einen Rabattvertrag, gilt die Wirtschaftlichkeit als sichergestellt, ein weiterer Kostenvergleich ist nicht notwendig. Wesentliche Voraussetzung für den Austausch ist, dass das von der Apotheke verarbeitete Fertigarzneimittel mindestens für die Applikationsarten und die Anwendungsgebiete des verordneten Präparats zugelassen ist. Eine Ersetzung kann grundsätzlich im Verhältnis eines Referenzarzneimittels zu seinen Biosimilars sowie zwischen Biosimilars (bei gleichem Referenzarzneimittel) untereinander erfolgen. Der Arzt kann einen Austausch ausschließen und auch die Apotheke kann „unter Würdigung patientenindividueller Aspekte von einer Ersetzung absehen“.

Die Pharmaverbände BAH, BPI, vfa und AG Pro Biosimilars warnten: Eine weitere Steuerung „ist überflüssig und birgt die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs, der bereits bei Generika zur Abwanderung der Produktion und Lieferengpässen geführt hat“. Sie fordern den Gesetzgeber auf, im Engpassgesetz den Auftrag an den G-BA zu streichen oder zumindest klarzustellen, dass nach den Zubereitungen zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung Schluss ist. |

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