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Mehr Retax-Sicherheit in NRW

Neuer Arzneilieferungsvertrag mit den Primärkassen

ks/ral | Primärkassen in Nordrhein-Westfalen dürfen seit Anfang dieses Monats keine Verordnungen mehr aufgrund fehlender Dosierungsanweisung retaxieren. Darauf haben sich die Apothekerverbände im Rahmen ihrer Verhandlungen über den Arzneilieferungsvertrag mit den Primärkassen vorab geeinigt.

Aktuell wird in Nordrhein-Westfalen der Arzneilieferungsvertrag Primärkrankenkassen (ALV NW) verhandelt. Über zwei wichtige Punkte, auf die sich Apothekerverbände und Kassen schon vorzeitig geeinigt haben, informierte Ende April der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) in einem Sonderrundschreiben. So dürfen bereits seit dem 1. Mai fehlende Angaben von Dosierungsanweisungen auf der Verordnung grundsätzlich nicht zu Beanstandungen durch die Primärkrankenkassen führen.

Konkret wird im Arzneilieferungsvertrag NRW künftig grundlegend zwischen zwingend vorhandenen Angaben und nicht zwingend vorhandenen Angaben auf dem Rezept unterschieden. Dosierungsanweisungen bei Fertigarzneimitteln stellen demnach keine zwingende Angabe auf Verordnungen dar (dies gilt nicht für Rezepturen und BtM-Rezepte!). Wie der AVNR mitteilt, konnte man sich auch einigen, dass die Primärkassen bereits ausgesprochene Retaxationen wegen fehlender Dosierungsanweisungen zurücknehmen.

Neu ist zudem, dass die Betriebsstättennummer (BSNR) bei bestimmten Verordnungen vorhanden sein muss (nicht bei: Entlassverordnungen, Rehaverordnungen, Verordnungen aus Krankenhäusern, UV-Abrechnungen, handschriftlichen Verordnungen sowie Verordnungen im ärztlichen Notdienst). Eine fehlende BSNR kann jedoch durch den Apotheker geheilt werden.

Zudem kam man überein, eine Regelung zur Versorgung bei Liefereng­pässen in den Vertrag aufzunehmen. Mit ihr werden die wesentlichen Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gegenüber den Primärkrankenkassen fest im ALV NW verankert. |

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