DAZ aktuell

Den volldigitalen Zugang gibt es bereits!

Bundesgesundheitsministerium lässt sich von Beschwerden der EU-Versender nicht beeindrucken

ks | Seit dem 1. Juli können E-Rezepte in der Apotheke auch über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerufen werden. Und kaum ist der von Apothekern und Ärzteschaft lange geforderte Weg möglich, beschwerten sich auch schon die EU-Arzneimittelversender. DocMorris forderte vom Bundesgesundheitsministerium den „diskriminierungsfreien volldigitalen Zugang zum E-Rezept“. Das BMG stellt allerdings klar: Diese diskriminierungsfreien Einlösemethoden gibt es bereits.
Foto: Rüdiger Wölk/Imago Images

Reicht den Versendern nicht Die Gematik-App ist für DocMorris und Co. kein „diskriminierungsfreier voll­digitaler Zugang zum E-Rezept“.

Auch zu Beginn der dritten Woche hat der neue Einlöseweg für das E-Rezept diesen keinen deutlichen Schub verliehen – zumindest lässt sich ein solcher im TI-Dashboard der Gematik noch nicht ausmachen. Die Zahl der eingelösten elektronischen Verordnungen steigt weiter im beschaulichen Rahmen. 2.366.698 waren es bei Redaktionsschluss dieser DAZ am Dienstag.

DocMorris mit Erwartungen ans Ministerium

DocMorris und Shop Apotheke schlugen vergangene Woche dennoch Alarm. Sie sehen sich durch den Abruf via eGK benachteiligt. Bei ihnen kann schließlich rein praktisch kein Ver­sicherter eine Karte ins Terminal stecken. In einer Pressemitteilung forderte DocMorris das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor diesem Hintergrund auf, „zeitnah benutzerfreundliche volldigitale Verfahren zur E-Rezept-Einlösung [zu] ermöglichen und die verpflichtende Umsetzung [zu] gewährleisten“ (siehe DAZ 2023, Nr. 28, S. 10).

Dass es diese schon gibt, liegt eigentlich auf der Hand. Doch DocMorris verwies auf die geringen Download-Zahlen bei der Gematik-App. Und die von den EU-Versendern auf ihrer Webseite besonders beworbene Möglichkeit, den Code zum E-Rezept auf einem Papierausdruck zu scannen und an sie zu schicken, sprach DocMorris in der Pressemitteilung gar nicht an.

BMG verweist auf bestehende Möglichkeiten

Im BMG hat man offenbar kein rechtes Verständnis für die Klagen der Versender. Auf Nachfrage der DAZ erklärte eine Ministeriumssprecherin: „Für das E-Rezept stehen diskriminierungsfreie Methoden der Einlösung bei Versandapotheken zur Verfügung. Alle Versicherten in der GKV können über die E-Rezept-App der Gematik auf ihre Rezepte digital zugreifen und das E-Rezept einer Versandapotheke zuweisen.“ Zudem könne der QR-Code des ausgedruckten Tokens mit der App des Versenders oder der Gematik eingescannt und so eingelöst werden.

Was die DocMorris-Forderung betrifft, ein papierloses „Scan-Verfahren“ unter Nutzung der Kartenterminals in den Arztpraxen zu ermöglichen – eine Idee, die die E-Rezept-Enthusiasten eingebracht haben –, so erklärt das BMG schlicht: „Das Scannen des E-Rezept-Tokens von einem Kartenterminal oder Monitor ist rechtlich und technisch zulässig.“

BMG bleibt dabei: Neues Boni-Verbot EU-konform

Und was sagt das BMG dazu, dass DocMorris und Shop Apotheke bei der EU-Kommission Beschwerde eingelegt haben – nicht nur wegen „der verzögerten und diskriminierenden E-Rezept-Einführung“, sondern auch gegen das mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken eingeführte Rx-Boniverbot im Sozialgesetzbuch V? DocMorris hatte dazu erklärt, dass die EU-Kommission das einst wegen des Rx-Boniverbots gegen die Bundesrepublik eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nur unter der Prämisse „eines diskriminierungsfreien Zugangs zur E-Rezept-Infrastruktur für EU-ausländische Online-Apotheken“ eingestellt habe. Die Kommission habe „anerkannt“, dass dieses Verbot gegen EU-Recht verstoße.

Die BMG-Sprecherin erklärt hingegen knapp, aber deutlich: „Die EU-Kommission hat das einschlägige Vertragsverletzungsverfahren, das sich auf die alte Fassung des § 78 AMG bezog, ohne Begründung eingestellt. Die Regelung in § 129 Absatz 3 SGB V ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit europarechtskonform.“

Tatsächlich findet sich auf der Web­seite der EU-Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren kein Hinweis auf einen begründeten Einstellungsbeschluss. Zwar finden sich im Zusammenhang mit dem Verfahren („Issue of Applicability of German Price Regulation on Pharmaceuticals“) Ausführungen zur angenommenen Europarechtswidrigkeit. Aber diese stammen aus dem März 2019, also einer Zeit, da das neue Rx-Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch V noch gar nicht galt. |

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