Gesetzliche Krankenversicherung

Dreijährige Bindung an Wahltarife

Stuttgart - 04.06.2009, 09:55 Uhr


Entscheidet sich ein Versicherter für den Wahltarif einer Krankenkasse, so ist er drei Jahre an diese gebunden - auch wenn er in dieser Zeit von der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung wechseln möchte.

In dem von den Richtern im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entscheidenden Fall hatte sich ein Selbstständiger für einen Wahltarif bei seiner gesetzlichen Krankenkasse entschieden. Rund neun Monate später kündigte er unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung einer privaten Krankenversicherung seine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Kasse. Diese akzeptierte die Kündigung jedoch unter Verweis auf die dreijährige Bindungsfrist an den Wahltarif nicht, woraufhin der Selbstständige vor Gericht zog. Er macht u. a. geltend, dass zum 1. Januar 2009 der Anspruch auf Krankengeld entfallen sei, sodass er als Selbstständiger im Krankheitsfall dem Risiko der Existenzgefährdung ausgesetzt sei. Zudem würden bei längerem Warten die monatlichen Beiträge der PKV aufgrund seines dann höheren Eintrittsalters ansteigen.

Die Richter sahen dies anders. Sie führten aus, dass ein die vorzeitige Kündigung rechtfertigender besonderer Härtefall nicht gegeben sei. Dieser liege nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen vor, die ein weiteres Festhalten am Tarif unzumutbar machten. Allein der Umstand dass der Selbstständige aufgrund individueller finanzieller Disposition nun einen Beitritt zur PKV bevorzuge, begründe keinen besonderen Härtefall. Hinsichtlich des Wegfalls des Anspruchs auf Krankengeld bestehe ferner die Möglichkeit, dieses Risiko über einen Wahltarif individuell zu versichern.


Claudia Mittmeyer