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Kassenabschlag
Antrag abgelehnt - vorläufig kein Rechtsschutz für den Schiedsspruch
Das Sozialgericht Berlin hat am gestrigen Donnerstag den Eilantrag des Deutschen Apothekerverbandes auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Kassenabschlag abgelehnt. Der
Dies ist nun nach der Entscheidung des Sozialgerichtes nicht möglich. Die Rechenzentren werden also vorläufig weiter mit einem Abschlag von 2,30 Euro rechnen müssen.
Das Sozialgericht konnte in der nun bestehenden Situation keine Nachteile für die Apotheker erkennen, die so schwer wiegen, dass die Anordnung einer sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches gerechtfertigt wäre. Denn die Apotheker hätten nur auf zu erwartende gesteigerte Abrechnungsschwierigkeiten verwiesen. Dass etwaige Nachforderungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu verwirklichen wären, sei hier jedoch nicht ersichtlich.
Der Deutsche Apothekerverband bedauert im Zusammenhang mit dieser Entscheidung, dass das Gericht nicht auf das Argument eingegangen sei, die gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur jährlichen Anpassung des Kassenabschlages laufe ins Leere, wenn die Entscheidungen jeweils mit aufschiebender Wirkung angegriffen werden könnten.
Der Deutsche Apothekerverband kündigte bereits an, gegen die Ablehnung des Antrages Beschwerde beim Landessozialgericht einzulegen. Damit besteht noch eine weitere Aussicht, den Schiedsspruch vor einer Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise doch noch umzusetzen.
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Berlin - 29.01.2010, 17:57 Uhr